Baugenehmigung befreien
Baugenehmigung befreien
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
- von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3,
- von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- von sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind und
- von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 bis 3,
bedarf keiner Baugenehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss eine Mitteilung an die zuständige Stelle erfolgen.
Ausgenommen sind Sonderbauten.
Der Bauherr oder die Bauherrin kann durch Einreichung eines Bauantrages bestimmen, dass für die genannten Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Kurztext
- von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3,
- von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- von sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind und
- von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 bis 3,
bedarf keiner Baugenehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss eine Mitteilung an die zuständige Stelle erfolgen.
Ausgenommen sind Sonderbauten.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.
Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der zuständige Stelle begonnen werden.
Will der Bauherr oder die Bauherrin mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach den § 61 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) zulässig geworden ist, beginnen, gilt § 61 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BauO LSA entsprechend.
§ 61 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es werden die zur Beurteilung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei gestellt, wenn
- es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt,
- es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen erteilt sind,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
- die zuständige Stelle nicht innerhalb der Frist nach § 61 Abs. 3 Satz 2 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.
§ 61 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Amtlicher Vordruck Vorlage erforderlicher Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren
Ansprechpartner
Gemeinde Hohe Börde - Beiträge/Liegenschaften/Bauleitplanung
Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-620
039204 781-420
liegenschaften[at]hohe-boerde.de
www.hohe-boerde.de
Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Frau Corinna Imbiel
Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Beiträge/Liegenschaften/Bauleitplanung
Hauptsachbearbeiter/in
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039204 781-620
Frau Elke Ruske
Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Beiträge/Liegenschaften/Bauleitplanung
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Frau Corinna Imbiel
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Frau Elke Ruske
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Quelle der Inhalte: Landesportal ST