Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen

Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.

Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

Kurztext

  • Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragungsbewilligung von Wohnungs- beziehungsweise Teileigentumsgrundbüchern.
  • Den Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder jede andere Person stellen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (zum Beispiel der Erwerber)
  • zuständig: Baubehörde des Landes

 

Wenden Sie sich an das Bauordnungsamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

 

  • keine

 

  • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
  • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
    • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
    • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
    • Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
  • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
  • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

     

    • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
    • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
      • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
      • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
    • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
    • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

    Rechtsgrundlage

    § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

    § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)

     

    • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

     


    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Bauordnungsamt - Sachgebiet Bauverwaltung

    Triftstraße 9-10
    39387 Oschersleben (Bode), Stadt
    +49 3904 7240-6201
    +49 3904 7240-56610
    bauordnung[at]landkreis-boerde.de
    www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-3/bauordnungsamt

    Postanschrift:
    Postfach 10 01 53
    39331 Haldensleben, Stadt

    Herr Heiko Markworth

    Mitarbeiter Landkreis Börde - Bauordnungsamt - Sachgebiet Bauverwaltung

    Kontakt herunterladen
    +49 3904 7240-6201
    +49 3904 7240-56610
    bauordnung[at]landkreis-boerde.de

    Herr Heiko Markworth

    Mitarbeiter Landkreis Börde - Bauordnungsamt - Sachgebiet Bauverwaltung

    Kontakt herunterladen
    +49 3904 7240-6201
    +49 3904 7240-56610
    bauordnung[at]landkreis-boerde.de

    Quelle der Inhalte: Landesportal ST