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Zulassung zur Steuerberaterprüfung beantragen

Sie möchten als Steuerberater oder -beraterin tätig werden? Informieren Sie sich hier, um eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu beantragen.

Um als Steuerberater oder Steuerberaterin in Sachsen-Anhalt tätig zu werden, müssen Sie, sobald Sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt haben, im ersten Schritt die Steuerberaterprüfung bestehen.

Neben der bestandenen Steuerberaterprüfung (oder der Befreiung von der Steuerberaterprüfung) entscheidet Ihre persönliche Eignung darüber, ob Sie für die Tätigkeit bestellt werden.

Hinweis: Wenn Sie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer beziehungsweise vereidigter Buchprüfer bestanden haben oder bereits für eine solche Tätigkeit bestellt sind, können Sie die Prüfung in verkürzter Form beantragen.

Kurztext

Steuerberater oder Steuerberaterin in Sachsen-Anhalt müssen, sobald Sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt haben, für die Ausübung Ihres Berufes die Steuerberaterprüfung bestehen. Neben der bestandenen Steuerberaterprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung (oder der Befreiung von der Steuerberaterprüfung) entscheidet die persönliche Eignung. Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen beziehungsweise vereidigte Buchprüfer oder Buchprüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form beantragen.

 

Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Zum Domfelsen 4

39104 Magdeburg

 

spätestens am 30. April des betreffenden Prüfungsjahres

 

Bearbeitungsgebühr: EUR 200,00

Prüfungsgebühr: EUR 1.100,00

 

Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie beizufügen:

  • Lebenslauf
  • Passbild (nicht älter als ein Jahr)
  • Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise
  • Tätigkeitsnachweise

 

Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung müssen Sie,

  • ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens vier Jahren erfolgreich abgeschlossen haben und danach über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes-oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
  • ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils weniger als vier Jahren erfolgreich abgeschlossen haben und danach über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes-oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
  • eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und danach -acht Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind. Bei Steuerfachwirten (Steuerfachassistenten) und geprüften Bilanzbuchhaltern verkürzt sich die berufspraktische Zeit auf sechs Jahre.

Rechtsgrundlage

§ 35 Absatz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 36 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§§ 1 bis 8 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)

Rechtsbehelf

Bei Versagung der Zulassung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch von der Prüfung befreit werden.

Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt

 


Ansprechpartner

Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt

Zum Domfelsen 4
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 61162-0
info[at]stbk-sachsen-Anhalt.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST