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Zulassung als Rundfunkbetrieb beantragen

Als privater Rundfunkveranstalter benötigen Sie eine Zulassung nach Landesrecht.

Für Sendungen, die

  • im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  • für Einrichtungen angeboten werden, nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen

ist ein vereinfachtes Zulassungsverfahren möglich.

Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, bedürfen keiner Zulassung.

Eine Zulassung für bundesweit verbreiteten Rundfunk darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die

  • unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  • als Vereinigung nicht verboten ist,
  • ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für mit Vorgenannten aktienrechtlich verbundene Unternehmen.

 

Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)

 

Es sind keine Fristen zu beachten.

Ein Antrag kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden, sofern kein Ausschreibungsverfahren der MSA mit Ausschlussfrist stattfindet.

 

Die Kosten richten sich nach Art und Umfang der Rundfunkveranstaltung (100 000,00 Euro bei bundesweiten Fernsehveranstaltern).

Die Gebührenfestsetzung erfolgt im Einzelfall gemäß Gebührenordnung der MSA.

 

Benötigt werden ein Antrag, der die Rundfunkart und die Programmkategorie, die Programmdauer, die Übertragungstechnik, das vorgesehene Verbreitungsgebiet und die Finanzierungsform enthält, ein Programmschema sowie ein Finanzierungsplan.

Darüber hinaus wird bei Privatpersonen ein polizeiliches Führungszeugnis gefordert. Unternehmen müssen zusätzlich polizeiliche Führungszeugnisse für ihre satzungsmäßigen oder gesetzlichen Vertreter sowie einen Gesellschaftsvertrag vorlegen.

 

Gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz.

Rechtsgrundlage

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)

 

formlos

Weitere Informationen

Ob ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest.

 


Ansprechpartner

Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)

Reichardtstraße 9
06114 Halle (Saale), Stadt
0345 52 55-0
0345 52 55-121
info[at]msa-online.de
www.msa-online.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST