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Verpflichtungserklärung abgeben

Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich eine dritte Person dem Staat gegenüber, für die Kosten des Lebensunterhaltes eines Ausländers aufzukommen, um diesem zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen, sofern er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt.

Damit verbunden sind regelmäßig auch die Ausreise- oder gegebenenfalls Abschiebungskosten. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist entbehrlich, wenn der Ausländer (Gast) selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern und dies in der jeweiligen Botschaft nachweist.

Bei Eintritt des Verpflichtungsfalles sind sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden müssen.

Eine Verpflichtungserklärung kann von natürlichen und juristischen Personen (z.B. Unternehmen, karitativen Verbänden) abgegeben werden. Die Abgabe der Verpflichtungserklärung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht zulässig. Die persönliche Vorsprache des Verpflichtungsgebers ist erforderlich.

Die Verpflichtungserklärung stellt keine Verpflichtung gegenüber dem eingeladenen Ausländer dar. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht es staatlichen Stellen, Sie (als Verpflichtungsgeber) finanziell in Anspruch zu nehmen, falls wegen des Aufenthalts des Ausländers öffentliche Mittel eingesetzt werden müssen, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen (beispielsweise Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer dafür Beiträge bezahlt hat).

 

Wenden Sie sich an die vor Ort zuständige Stelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

 

  • Identitätsnachweise
  • Einkommensnachweise (z.B. Gehaltsbescheinigungen, Sparbücher mit Sperrvermerk, Bankbürgschaften)

 

§5 Abs. 1 AufenthG beziehungsweise Art. 21 Visakodex iVm Art. 6) Abs. 1 c) Grenzkodex

§§ 66, 68 AufenthG

§ 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Art. 21 Visakodex

Art. 6) Abs. 1 c) Grenzkodex

§§ 66, 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

 


Ansprechpartner

Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten

Kronesruhe 8
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-2350
+49 3904 7240-52302
migration[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-2/amt-fuer-soziales-und-integration/sg-auslaenderwesen-staatsangehoerigkeiten

Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Sprechzeiten:

Dienstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr

Donnerstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr

Herr Daniel Görges

Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten

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+49 3904 7240-2302
+49 3904 7240-52302
soziales[at]landkreis-boerde.de

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Quelle der Inhalte: Landesportal ST