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Unterhaltsansprüche gegenüber einer im Ausland lebenden Person prüfen.

Wenn der andere Elternteil im Ausland lebt und keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft sowie dem Amtsgericht Unterstützung erfahren und die Unterhaltspflicht prüfen und evtl. beurkunden lassen.

Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, dann muss der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden.

Unterhalt bei einer im Ausland lebenden Person einzufordern ist mit verschiedenen Problematiken verbunden, unter anderem muss geklärt werden wie sich die dortigen Einkommensverhältnisse und Lebenskosten auf die Höhe des Unterhaltes auswirken. Des Weiteren haben deutsche Gerichte im Ausland keine Weisungsbefugnis. Ob eine Unterhaltspflicht besteht muss also zunächst geprüft werden.

Es gibt internationale Übereinkommen, die internationale Unterhaltsangelegenheiten vereinfachen sollen. Zuständig sind in nahezu allen Ländern zentrale Behörden. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Justiz.
Die Antragstellung aber erfolgt über das für den Wohnsitz der antragsstellenden Person zuständige Amtsgericht am Sitz eines Oberlandesgerichts. Das Amtsgericht informiert und berät, welche Möglichkeiten zur Beitreibung von Unterhalt im Ausland bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind. Nachdem der Antrag vollständig beim Amtsgericht eingereicht wurde, leitet es diesen nach einer Prüfung an das Bundesamt für Justiz weiter. Das Bundesamt für Justiz wird als zentrale Behörde nach dem AUG tätig. Es korrespondiert während des gesamten Verfahrens mit den zuständigen Stellen im Ausland.

Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welches Sie über das Amtsgericht erhalten und welchem alle notwendigen Unterlagen beigelegt werden, aus denen sich Ihr Anspruch auf Unterhalt ableiten lässt. Für Kindesunterhalt benötigen Sie insbesondere die Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie den Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung. Das Amtsgericht leitet Ihr Anliegen dann an das Bundesamt für Justiz weiter. Von dort geht der Antrag zur Vollstreckung des Unterhalts an die jeweilige zentrale Behörde des ausländischen Staates.

Generell gilt aber: Sie können die Beistandschaft ansprechen und bitten, den Unterhalt gegen den im Ausland lebenden Elternteil geltend zu machen.Nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB) gehört die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu den Aufgaben des Jugendamts als Beistand. Dabei handelt der Beistand als gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes und ist somit befugt, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Unterhaltsrealisierung vorgesehenen Antragsformulare auszufüllen und beim Vorprüfungsgericht einzureichen.
Das Jugendamt kann auch tätig werden, wenn es Unterhaltsvorschuss gezahlt hat und den Unterhaltsschuldner im Ausland in Regress nehmen möchte.

Kurztext

Die Beistandschaft hilft Ihnen, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet / leisten will. Unterhaltsansprüche können geprüft und dann auch festgelegt und beurkundet werden.

Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, dann muss der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden.

Dazu gibt es neben der Beistandschaft eine zentrale Stelle, das Bundesamt für Justiz, die Sie über das Amtsgericht kontaktieren können.

 

Die für Sie zuständige Beistandschaft beziehungsweise das für Sie zuständige Familiengericht (s.o.: zuständige Stelle)

 

Das Kind muss noch minderjährig sein.

 

Die Einrichtung einer Beistandschaft ist grundsätzlich kostenfrei.

Das Bundesamt für Justiz und die ausländischen Empfangs- und Übermittlungsstellen/Zentralen Behörden arbeiten für die Antragsteller grundsätzlich kostenfrei.

Es können Kosten für die Übersetzung von Unterlagen anfallen, es entstehen jedoch keine Kosten gegenüber staatlichen Stellen.

 

  • Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Alle Unterlagen aus denen sich die Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person ergibt

 

  • Der unterhaltspflichtige Elternteil befindet sich im Ausland.
  • Den Antrag stellen kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht. Steht sie beiden Eltern zu, kann der Elternteil die Beistandschaft beantragen, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
  • Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
  • Kind muss minderjährig sein.
  • Die Formblätter des Amtsgerichtes müssen genutzt werden.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AUG):

Haager Unterhaltsübereinkommen 2007

 


Ansprechpartner

Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Unterhaltsvorschuss / Beistandschaften

Bornsche Straße 2
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-1423
+49 3904 7240-56603
jugend[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-2/jugendamt

Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Frau Daniela Weber

Mitarbeiter Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Unterhaltsvorschuss / Beistandschaften

Frau Daniela Weber

Mitarbeiter Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Unterhaltsvorschuss / Beistandschaften

Quelle der Inhalte: Landesportal ST