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Unterhalt für nichteheliche Kinder geltend machen

Sie als nichtverheiratete Mutter können von dem Kindesvater Unterhalt aus dem Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes geltend machen.

Sollten Sie, als Kindsmutter, sich mit dem rechtlichen Vater des Kindes nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.

Kann von Ihnen als Kindsmutter wegen der Pflege oder Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, steht Ihnen neben dem für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bestehenden Unterhaltsanspruch außerdem gegebenenfalls ein Betreuungsunterhaltsanspruch für den Zeitraum von frühestens 4 Monate vor der Geburt und mindestens 3 Jahre nach der Geburt, gegebenenfalls auch länger, zu. Ein solcher Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch dem Vater gegenüber der Mutter zustehen, wenn er das Kind betreut.

Die Höhe des Unterhalts wird nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung bemessen, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an die rechtsberatenden Berufe.

Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

Kurztext

  • Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt Festsetzung
  • Dieser Betreuungsunterhalt kann nur von der nicht mit dem Vater verheirateten Mutter geltend gemacht werden
  • Anwaltszwang
  • Voraussetzungen:
    • Keine Ehe mit Kindesvater
    • Vaterschaft festgestellt oder anerkannt
    • Kindsmutter bedürftig, da wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig
    • Kindesvater leistungsfähig
  • zuständig: Amtsgericht – Familiengericht

 

Wenden Sie sich an das Familiengericht.

 

Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.

 

  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich nach dem Streitwert

 

Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Wichtig sind zudem Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche oder Urkunden über den Unterhalt und die Vaterschaftsanerkennung beziehungsweise -feststellung.

 


Ansprechpartner

Amtsgericht Haldensleben

Stendaler Straße 18
39340 Haldensleben, Stadt
03904 47130
03904 4713101
ag-hdl[at]justiz.sachsen-anhalt.de
ag-hdl.sachsen-anhalt.de

Postanschrift:
39331 Haldensleben, Stadt

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Quelle der Inhalte: Landesportal ST