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Überprüfung der erhöhten Gefahr durch Störfälle (Dominoeffekt) beantragen

Bei benachbarten Betriebsbereichen prüft die Behörde, ob Domino-Effekte bestehen.

Die zuständige Behörde ist verpflichtet, gegenüber den Betreibern von Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihrer geographischen Lage, ihres Abstands zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt). Für die Beurteilung verwendet die Behörde insbesondere

  • die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige und im Sicherheitsbericht übermittelt hat,
  • die Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom Betreiber übermittelt wurden, und
  • die Informationen, die die zuständige Behörde durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.

Die vom Betreiber anzuzeigenden Angaben umfassen auch Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, z.B. Einzelheiten zu benachbarten Betriebsbereichen, zu anderen Betriebsstätten, die nicht unter die Störfall-Verordnung fallen, und zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte oder bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können. Verfügt die Behörde darüber hinausgehend über zusätzliche Informationen, hat sie diese dem Betreiber unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die Zusammenarbeit der Betreiber erforderlich ist.

Kurztext

  • Erhöte Gefahr durch Störfälle (Dominoeffekt) Überprüfung
  • Für die Beurteilung verwendet die Behörde insbesondere
    • die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige und im Sicherheitsbericht übermittelt hat,
    • die Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom Betreiber übermittelt wurden, und
    • die Informationen, die die zuständige Behörde durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.

 

Wenden Sie sich an das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt.

 

Für den Feststellungsbescheid fallen Gebühren an, die sich nach den jeweiligen Gebührenverordnungen der Länder richten.

 


Ansprechpartner

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale), Stadt
0345 5704-0
0345 5704-190
poststelle[at]lau.mwu.sachsen-anhalt.de
lau.sachsen-anhalt.de/landesamt-fuer-umweltschutz-sachsen-anhalt-lau/

Quelle der Inhalte: Landesportal ST