Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Teileigentumsgrundbuch schließen lassen

Sie können Teileigentumsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Teileigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben.

Sie können Teileigentumsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Teileigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben. Die Vereinigung kann dadurch erfolgt sein, dass Sie alle Teileigentumsrechte rechtsgeschäftlich, durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erworben haben.

Sie können die Aufteilung auch wieder rückgängig machen, wenn Sie nach einer Aufteilung in Teileigentum stets Eigentümer sämtlicher Teileigentumsrechte geblieben sind, weil keine weiteren Eigentümer in die Gemeinschaft eingetreten sind.

Hierzu bedarf es Ihres Antrages.

Bei Schließung der Teileigentumsgrundbücher wird wieder ein Grundbuchblatt für das Grundstück angelegt. Etwaige Belastungen sämtlicher Teileigentumsrechte mit einem Gesamtrecht setzen sich inhaltsgleich am ungeteilten Grundstück fort. Gegebenenfalls werden auch Einzelbelastungen übernommen. Die Belastungen werden daher in das neu anzulegende Grundbuchblatt übertragen.

Kurztext

  • Teileigentumsgrundbuch Schließung
  • Schließung der Teileigentumsgrundbücher unter gleichzeitiger Anlegung eines neuen Grundbuchblattes erfolgt durch das Grundbuchamt
  • sämtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein
  • alle erforderlichen Dokumente müssen dem Grundbuchamt formgerecht vorgelegt werden
  • zuständig: Grundbuchamt bei dem Amtsgericht, bei dem die Teileigentumsgrundbücher geführt werden

 

Wenden Sie sich an das Grundbuchamt.

 

(Stand November 2020)

Festgebühr: EUR 50:
Die Erhebung der Festgebühr seitens des Grundbuchamtes erfolgt für die Aufhebung jedes Teileigentums gesondert.

Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit des Notars Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin beziehungsweise dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (Link siehe weiterführende Informationen).

 

  • notariell beglaubigter Eintragungsantrag (der gleichzeitig die Eintragungsbewilligung des Eigentümers enthält)
  • eventuell Zustimmung von Dritten

 

Für die Schließung der Teileigentumsgrundbücher muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen. Die Schließung der Teileigentumsgrundbücher auf Antrag erfolgt, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.

Rechtsgrundlage

§ 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

§ 9 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

§ 13 Grundbuchordnung (GBO)

§ 19 Grundbuchordnung (GBO)

§ 29 Grundbuchordnung (GBO)

Anlage 1 Nummer 14160 zu § 3 Absatz 2 GNotKG

 


Ansprechpartner

Amtsgericht Haldensleben

Stendaler Straße 18
39340 Haldensleben, Stadt
03904 47130
03904 4713101
ag-hdl[at]justiz.sachsen-anhalt.de
ag-hdl.sachsen-anhalt.de

Postanschrift:
39331 Haldensleben, Stadt

Montag 10:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 10:00 -12:00 Uhr
Donnerstag 10:00 -12:00 Uhr
Freitag 10:00 -12:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal ST