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Sterbefall anzeigen

Sie sind zur Anzeige des Todes eines Menschen beim Standesamt spätestens drei Werktage nach Eintritt des Todes verpflichtet.

Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, anzuzeigen.

Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen.

Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung) ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.

Kurztext

- Anzeige muss persönlich erfolgen, eine Einrichtung oder beauftragtes Bestattungsunternehmen kann dies schriftlich vornehmen

- spätestens drei Werktage nach Eintritt des Todes

- keine Kosten anfallend

- zuständige Behörde: zuständiges Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist

 

Wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde oder Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Person verstorben ist.

 

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

 

Bei Anzeige eines Sterbefalls sollten Sie dem Standesamt

  • die Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,
  • die Geburtsurkunde,
  • einen Nachweis über den letzten Wohnsitz (z.B. Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen) und
  • die ärztliche Bescheinigung über den Tod

des Verstorbenen vorlegen.

Auf die Vorlage der Geburtsurkunde können Sie gegebenenfalls verzichten, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. Bitte informieren Sie sich gegebenenfalls beim zuständigen Standesamt.

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies erforderlich ist.

 

Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, sind Sie in folgender Reihenfolge als Person

- die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

- in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder

- die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet, den Sterbefall mündlich anzuzeigen.

Mit der Anzeige können Sie auch ein Bestattungsunternehmen betrauen.

Sind Sie als ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen von einer der oben genannten Personen mit der Anzeige eines Sterbefalls beauftragt, so können Sie die Anzeige eines Sterbefalls auch schriftlich vornehmen.

Als Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstige Einrichtung, in der sich der Sterbefall ereignet hat, sind Sie verpflichtet, den Sterbefall dem Standesamt schriftlich anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

§ 28-31 PstG

 


Ansprechpartner

Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro

Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-440
buergerbuero[at]hohe-boerde.de
www.hoheboerde.de

Frau Bärbel Eberhardt

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro

Frau Ivonne Schwienhagen

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro

Frau Bärbel Eberhardt

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro

Frau Ivonne Schwienhagen

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro

Quelle der Inhalte: Landesportal ST