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Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beantragen

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel anwenden, über den Pflanzenschutz beraten, oder Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen wollen, benötigen Sie einen entsprechenden Sachkundenachweis.

Sie dürfen nur

  • Pflanzenschutzmittel anwenden,
  • über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten, oder
  • Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen,

wenn Sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis Pflanzenschutz verfügen.

Wenn Sie beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden oder dazu beraten, beantragen Sie mit Hilfe der bundesweiten Online-Datenbank den Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln inkl. Beratung.

Bitte beachten Sie, dass die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln in diesem Sachkundenachweis nicht enthalten ist.

Die erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Bescheinigungen, Kostenübernahmeerklärung) können Sie im Antragsverfahren online hochladen. Die Bearbeitung des Antrags erfolgt durch die zuständige Stelle des Bundeslandes, in dem der Antragsteller mit erstem Wohnsitz gemeldet ist.

Liegen alle Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bescheid mit der Anerkennung der Sachkunde. Nach Zahlungseingang erfolgt bundesweit einmal im Monat die Herstellung der Sachkundenachweis-Karten. Die Karte wird Ihnen vom Druckdienstleister per Post zugestellt.

bundesweite Online-Datenbank

Kurztext

  • Bescheinigung über den Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Ausstellung
  • einen Sachkundenachweis bedarf wer
    • Pflanzenschutzmittel anwenden, oder
    • über den Pflanzenschutz beraten, oder
    • Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen will
  • den neuen Sachkundenachweis (SKN) im Kartenformat wird seit dem 26.11.2015 benöigt.

 

Bitte wenden Sie sich an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt.

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt 

 

Sofern zwischen Zeugnisdatum und Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.

 

  • 30,00 Euro
  • (40,00 Euro bei ausländischen Zeugnissen aufgrund des höheren Prüfungsaufwands)

 

  • Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss oder
  • Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung oder
  • Zeugnis über ein anerkanntes Studium, gegebenenfalls zusätzliche Bescheinigung (von Hochschulen, Ausbildungsstätte) oder
  • Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
  • Falls erforderlich, beglaubigte Übersetzung der eingereichten Unterlagen
  • gegebenenfalls formlose Kostenzusage des angegebenen Rechnungsempfängers
  • gegebenenfalls Bescheinigung zu Sachkundefortbildungen

 

Die Sachkunde weisen Sie

  • mit einem Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss (z.B. Landwirt, Winzer, Gärtner, u.a.) oder
  • einem Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung (z.B. im Rahmen eines Sachkundelehrgangs) oder
  • mit einem Zeugnis über ein anerkanntes Studium, gegebenenfalls i.V.m. einer zusätzlichen Bescheinigung (von Hochschulen, Ausbildungsstätte) oder
  • mit einer gültigen Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden nach.

Sofern zwischen der Ausstellung des Zeugnisses und der Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.

Rechtsgrundlage

  • Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist

§ 9 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)

Richtlinie 2009/128/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009

 


Ansprechpartner

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt

Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt
llg.sachsen-anhalt.de/aktuelles/

Quelle der Inhalte: Landesportal ST