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Parkerleichterung für Schwerbehinderte beantragen

Sie sind schwerbehindert und nutzen häufig einen PKW? Informieren Sie sich hier über Parkerleichterungen.

Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen. Eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

In Sachsen-Anhalt werden 3 verschiedene Parkausweise ausgestellt und anerkannt:

  • Der „Blaue Parkausweis“ (EU-weit)
  • Der "Orange Parkausweis" (bundesweit)
  • Der „Weiße Parkausweis“ (nur in Sachsen-Anhalt)

Der blaue Parkausweis

Dieser Parkausweis wird für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder für Blinde ausgestellt. Mit diesem Parkausweis dürfen Sie in allen EU-Mitgliedsstaaten auf einem Behindertenparkplatz parken (Parkplätze mit einem Rollstuhlfahrersymbol). Zudem erhalten Sie mit diesem Parkausweis folgende Erleichterungen:

  • bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290)
  • unter bestimmten Voraussetzungen Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen
  • Kostenloses Parken in kostenpflichtigen Parkzonen

Der orange Parkausweis

Dieser Parkausweis wird für schwerbehinderte Menschen ausgestellt, die die Voraussetzungen für den blauen Parkausweis nicht erfüllen. Es sind aber trotzdem Voraussetzungen gegeben.

Mit diesem Parkausweis dürfen Sie nicht auf den Behindertenparkplätzen parken. Sie haben aber folgende Erleichterungen:

  • bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290)
  • unter bestimmten Voraussetzungen Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen
  • Kostenloses Parken in kostenpflichtigen Parkzonen

Der weiße Parkausweis

Dieser Parkausweis wird für Menschen ausgestellt, die vorübergehend (bis zu 6 Monate) an Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaßen leiden. Sie erhalten die gleichen Erleichterungen wie beim blauen Parkausweis.

 

Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnsitz zuständige Straßenverkehrsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

 

Keine.

 

Keine.

 

  • Antrag
  • Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
  • für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
  • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)

 

Für den blauen Parkausweis

  • Sie sind außergewöhnlich gehbehindert und das Merkzeichen „aG“ ist in Ihrem Schwerbehindertenausweis vermerkt
  • Oder Sie sind blind und das Merkzeichen Bl ist in Ihrem Schwerbehindertenausweis vermerkt
  • Oder Sie sind schwerbehindert mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Für den orangen Parkausweis

  • Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und
    • einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • oder Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und
    • einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie
    • gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • oder Sie sind schwerbehindert, und an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • oder Sie sind schwerbehindert mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

Für den weißen Parkausweis

  • Sie leiden an starken Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaßen aufgrund einer Krankheit, Operation oder eines Unfalls
  • Aufgrund der Funktionseinschränkungen können Sie nur kurze Strecken zurücklegen
  • Die Einschränkung ist nur vorübergehend (bis zu 6 Monate)

Rechtsgrundlage

§ 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

 

Viele Landkreise und kreisfreie Städte stellen Antragsformulare zur Verfügung.

Weitere Informationen

Der jeweilige Parkausweis ist befristet. Für die Verlängerung müssen Sie einen weiteren Antrag stellen.

 


Ansprechpartner

Landkreis Börde - Straßenverkehrsamt - Sachgebiet Verkehrsorganisation

Triftstraße 9-10
39387 Oschersleben (Bode), Stadt
+49 3904 7240-3707
+49 3904 7240-3670
verkehrsorganisation[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/dezernat-4/strassenverkehrsamt

Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Standort Haldensleben und Oschersleben

Di. 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

oder nach Vereinbarung

Frau Kathleen Fröba

Mitarbeiter Landkreis Börde - Straßenverkehrsamt - Sachgebiet Verkehrsorganisation

Frau Kathleen Fröba

Mitarbeiter Landkreis Börde - Straßenverkehrsamt - Sachgebiet Verkehrsorganisation

Quelle der Inhalte: Landesportal ST