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Nachtpflege für gesetzlich Pflegeversicherte beantragen

Pflegebedürftige, die grundsätzlich zu Hause gepflegt werden, können nachts in einer Einrichtung versorgt werden.

Die Nachtpflege soll die häusliche Pflege begleitend unterstützen. Sie können Leistungen der Nachtpflege können in Anspruch nehmen, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden.

Einrichtungen der Nachtpflege betreuen pflegebedürftige Menschen, die Hilfestellungen beim Zubettgehen, Aufstehen und bei Maßnahmen der Körperpflege benötigen.

Nachtpflegeeinrichtungen werden oft von dementen Personen genutzt, die einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus haben. Wenn diese nachts in einer Nachtpflegeeinrichtung untergebracht sind, können die Angehörigen durchschlafen und sich tagsüber wieder um die Pflegebedürftigen kümmern.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

Kurztext

Unter Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die Betreuung während der Nacht in einer Pflegeeinrichtung, obwohl die oder der Pflegebedürftige tagsüber in der häuslichen Pflege ist.

 

Wenden Sie sich an die Pflegekasse.

 

Keine

 

Die Antragstellung ist kostenlos.

 

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.

 

  • Die Nachtpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden
  • Sie gilt für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann

oder

  • wenn die Nachtpflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können einen Leistungsbetrag von 125 Euro für die Nachtpflege heranziehen. Dieser Betrag entspricht dem monatlichen Entlastungsleistungsbeitrag.

Rechtsgrundlage

§ 41 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

 


Ansprechpartner

Beratungsstellen der Pflegekassen in Sachsen-Anhalt

Quelle der Inhalte: Landesportal ST