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Löschung aus Handwerksrolle/Gewerbeverzeichnis (HWK) beantragen

Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis über Inhaber eines Betriebs, zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnl. Gewerbes nicht (mehr) vorliegen und die Handwerkskammer davon Kenntnis erlangt, erfolgt die Löschung von Amts wegen.

Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen.

Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich wegfallen und die Handwerkskammer von diesen Umständen Kenntnis erlangt, wird der Betrieb von Amts wegen gelöscht. Zuvor wird dem Betrieb regelmäßig Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Löschung Stellung zu nehmen.

Mit der Löschung erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.

Kurztext

  • Eintragung in einem Handwerksregister – Löschung von Amts wegen
  • Betriebe des zulassungspflichtigen Handwerks werden in der Handwerksrolle erfasst, solche des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
  • Eine Löschung von Eintragungen in den Verzeichnissen wird von Amts wegen vorgenommen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen weggefallen sind (z.B. Wegfall der gewerblichen Betätigung) und die Handwerkskammer als registerführende Stelle hiervon Kenntnis erlangt. Zuvor wird dem Betrieb regelmäßig Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Löschung Stellung zu nehmen.
  • zuständig: Handwerkskammer, bei der der Betrieb registriert ist.

 

Handwerkskammer (HWK)

 

keine

 

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

 

Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen.

Rechtsgrundlage

§ 13 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO)

§ 20 Handwerksordnung (HwO)

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Handwerkskammer Magdeburg

Gareisstraße 10
39106 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 6268-0
recht[at]hwk-magdeburg.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST