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Lebensmittel: Einfuhruntersuchung

Sie führen als Unternehmer Lebensmittel in die EU ein?

Dann haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die vorgeschriebenen Einfuhruntersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Bei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ebenso von lebenden Tieren) hat der für den Transport Verantwortliche die Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Von der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde wird eine Einfuhruntersuchung durchgeführt, die eine Dokumentenprüfung, eine Nämlichkeitskontrolle (Inaugenscheinnahme) und eine Warenuntersuchung umfasst.

Bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs werden ebenfalls bestimmte Untersuchungen durchgeführt. Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.

 

Die gewerbliche Einfuhr von Lebensmitteln kann nur über dafür zugelassene Grenzkontrollstellen (GKS) abgefertigt werden.
Diese GKS sind gelistet in der Entscheidung der Kommission (2001/881/EG).

 

Das Eintreffen der Sendung, die einer Einfuhruntersuchung unterliegt, ist der zuständigen Grenzkontrollstelle mindestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Sendung durch Vorlage des GVDE gemäß § 3 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 anzuzeigen.

 

  • gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) nach Anhang III der VO (EG) Nr. 136/2004
  • Veterinärbescheinigung
  • gegebenenfalls Einfuhrgenehmigung
  • einzuführende Ware

 

gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004

Weitere Informationen

  • Gegebenenfalls sind hinsichtlich der Einfuhruntersuchung abweichende Verfahrensweisen anzuwenden. Hierüber kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde Auskunft geben.
  • Die Einfuhr tierischer Lebensmittel kann aufgrund tierseuchenrechtlicher und/oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen einem Einfuhrverbot unterliegen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Einfuhrverbot zugelassen werden. Dies gilt z.B. bei der Einfuhr von Lebensmittelmustern und -proben und der Einfuhr für Messen und Ausstellungen.

 


Ansprechpartner

Landkreis Börde - Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz

Triftstraße 9-10
39387 Oschersleben (Bode), Stadt
+49 3904 7240-4318
+49 3904 7240-54319
veterinaer-lebensmittel[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/dezernat-4/amt-fuer-gesundheit-und-verbraucherschutz

Postanschrift:
Postfach 100153
39331 Haldensleben, Stadt

Herr Rüdiger Mages

Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz

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+49 3904 7240-2551 / +49 3904 7240-4318
+49 3904 7240-52667 / +49 3904 7240-4319
esundheit[at]landkreis-boerde.de

Herr Rüdiger Mages

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esundheit[at]landkreis-boerde.de

Landkreis Börde - Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz - Team Lebensmittelkontrolle

Bornsche Straße 2
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-4318
+49 3904 7240-52667
lebensmittel[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/dezernat-4/amt-fuer-gesundheit-und-verbraucherschutz/team-lebensmittelkontrolle

Postanschrift:
Postfach 100153
39331 Haldensleben, Stadt

Frau Susanne Ladenthin

Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz - Team Lebensmittelkontrolle

Frau Susanne Ladenthin

Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz - Team Lebensmittelkontrolle

Quelle der Inhalte: Landesportal ST