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Kombination von Geld- und Sachleistung für gesetzlich Pflegeversicherte beantragen

Ein Pflegedienst kann pflegende Angehörige unterstützen.

Für die häusliche Pflege haben pflegebedürftige Menschen Anspruch auf Sachleistungen. Dazu gehören körperbezogene Pflegeleistungen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung. Diese häusliche Pflegehilfe wird in der Regel durch ambulante Pflegedienste erbracht.

Werden diese Sachleistungen nur teilweise in Anspruch genommen, haben die Pflegebedürftigen einen anteiligen Anspruch auf Pflegegeld ((§37 SGB XI)). Das zur Verfügung stehende Pflegegeld wird um den Prozentsatz reduziert, in dem die oder der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch nehmen.

Die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistung in Anspruch genommen werden, ist für 6 Monate bindend.

Während einer Kurzzeitpflege (für bis zu acht Wochen) oder einer Verhinderungspflege (für bis zu sechs Wochen) liegt das Pflegegeld bei 50 Prozent des Betrages, der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gezahlt wurde.

Werden Pflegebedürftige aus vollstationären Einrichtungen vorübergehend zuhause betreut, haben sie für diese Zeit auch Anspruch auf Pflegegeld.

 

 

Kurztext

In der Kombinationspflege werden Geld- und Sachleistungen verbunden.

  • Geldleistung: für die häusliche Pflege wird ein anteiliges Pflegegeld bezogen
  • Sachleistung: ein Pflegedienst unterstützt die pflegenden Angehörigen

 

Wenden Sie sich an die Pflegekasse.

 

Keine

 

Die Antragstellung ist kostenlos.

 

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.

 

  • Pflegesachleistungen werden nur teilweise in Anspruch genommen
  • gilt nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5

Rechtsgrundlage

§ 38 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

 


Ansprechpartner

Beratungsstellen der Pflegekassen in Sachsen-Anhalt

Quelle der Inhalte: Landesportal ST