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Körperschaftsteuer zahlen

Körperschaften müssen für ihr zu versteuerndes Einkommen Körperschaftsteuer zahlen, gemeinnützige Organisationen erhalten ihre Steuerbefreiung.

Körperschaftsteuer erheben die Finanzverwaltungen auf das Einkommen von juristischen Personen beziehungsweise Körperschaften, wie zum Beispiel

  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften oder
  • Stiftungen.

Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf eines Kalenderjahres. Grundlage für die Festsetzung ist deren Körperschaftsteuererklärung. Diese und die jährlichen Gewinnermittlungen müssen Sie elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Dafür steht Ihnen das kostenlose Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ zur Verfügung.

Die Höhe der Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Der Solidaritätszuschlag steht dem Bund zu.

Ob Sie als geschäftsführende Person oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind oder Ausnahmen gelten, darüber kann Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater informieren.

Diese Person kann sie auch über die voraussichtliche Höhe der Steuerbelastung informieren. Als gemeinnütziger Verein müssen Sie zum Beispiel erst für Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer zahlen, wenn die Einnahmen über EUR 45.000 liegen.

Kurztext

  • Körperschaftsteuer Festsetzung
  • Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen juristischer Personen beziehungsweise Körperschaften, wie zum Beispiel
    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Genossenschaften oder
    • Stiftungen
  • Körperschaftsteuer entsteht mit Ablauf eines Kalenderjahres
  • Grundlage für Festsetzung ist abgegebene Körperschaftsteuererklärung
  • Körperschaftsteuererklärung muss elektronisch übermittelt werden zum Beispiel über kostenfreies ELSTER-Portal der Finanzverwaltung
  • Höhe der Körperschaftsteuer:
    • 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres
    • zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag
  • zuständig: örtlich zuständiges Finanzamt

 

Wenden Sie sich an das Finanzamt.

 

Wenn Sie bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung steuerlich nicht beraten werden:

  • Abgabe der Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

Wenn ein Steuerberatungsbüro die Körperschaftsteuererklärung erstellt:

  • Abgabe der Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag im Monat Februar des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • elektronisch übermittelte Körperschaftsteuererklärung mit erforderlichen Anlagen
  • Unterlagen zur Gewinnermittlung wie zum Beispiel
  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • gegebenenfalls weitere Erklärungen wie zum Beispiel eine Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung

 

  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich die Geschäftsleitung oder der Sitz in Deutschland befindet. Das sind zum Beispiel:
    • Kapitalgesellschaften
      • Aktiengesellschaften
      • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
      • Unternehmergesellschaften
    • Genossenschaften
    • Vereine
    • Stiftungen
    • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie
    • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie etwa Wirtschaftsbetriebe der Gemeinden
  • steuerpflichtig sind sämtliche Einkünfte
  • Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen fallen
  • den Sitz des Unternehmens legen die Gesellschafter und Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag fest
  • ausländische Gesellschaften müssen nur für ihre inländischen Einkünfte Körperschaftsteuer zahlen

Rechtsgrundlage

§§ 149 bis 150 Abgabenordnung (AO)

§155 Abgabenordnung (AO)

157 Abgabenordnung (AO)

224 Abgabenordnung (AO)

347 Abgabenordnung (AO)

§§ 1 bis 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG)

§§ 7 bis 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG)

§§ 30 bis 31 Körperschaftsteuergesetz (KStG)

§ 25 Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 36 Einkommensteuergesetz (EStG)

 

Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja


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Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Quelle der Inhalte: Landesportal ST