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Kleinen Waffenschein beantragen

Wenn Sie erlaubnisfreie Schusswaffen, wie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, benötigen Sie einen kleinen Waffenschein.

Wenn Sie einen kleinen Waffenschein haben, dürfen Sie erlaubnisfreie Waffe, wie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis, außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. Garten) oder
  • einer Schießstätte

verdeckt tragen. Sie dürfen diese Waffen jedoch nicht auf öffentlichen Veranstaltungen bei sich tragen.

Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Erlaubnisfreie Schusswaffen sind unter anderem

  • Schusswaffen, die Kartuschenmunition verschießen (Schreckschusswaffen),
  • Schusswaffen, die Reiz- oder anderen Wirkstoffe verschießen (Reizstoffwaffen),
  • Schusswaffen, die pyrotechnische Munition verschießen (Signalwaffen).

Sie erkennen erlaubnisfreie Waffen am Zulassungszeichen „PTB“ im Kreis. Zu erlaubnispflichtig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK) benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.

Jedoch benötigen Sie auch einen Waffenschein, wenn Sie Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, in der Öffentlichkeit tragen wollen. Die Nutzung dieser Waffen auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, erfordert keine Erlaubnis.

Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Der kleine Waffenschein ist unbefristet.

Wenn Sie eine erlaubnisfreie Waffe bei sich tragen, müssen Sie sich mit einem Personalausweis oder Reisepass sowie dem kleinen Waffenschein ausweisen können.

Der kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Wenn Sie unerlaubt mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB – Kleiner Waffenschein Erteilung
  • Kleiner Waffenschein für das verdeckte Tragen einer erlaubnisfreien Waffe außerhalb
    • der eigenen Wohnung
    • der eigenen Geschäftsräume
    • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. Garten)
    • einer Schießstätte
  • kein Tragen auf öffentlichen Veranstaltungen
  • Erlaubnisfreie Schusswaffen sind
    • Schusswaffen, mit denen man Kartuschenmunition abschießt (Schreckschusswaffen),
    • Schusswaffen, mit denen man Reiz- oder andere Wirkstoffe abschießt (Reizstoffwaffen) oder
    • Schusswaffen, mit denen man pyrotechnische Munition abschießt (Signalwaffen).
  • Erlaubnisfreie Waffen mit dem Zulassungszeichen „PTB“ gekennzeichnet
  • Transport einer erlaubnisfreien Schusswaffe ohne den kleinen Waffenschein nur, wenn die Waffe
    • nicht geladen ist (nicht schussbereit) und
    • sich in einem verschlossenen Behältnis (nichtzugriffsbereit) befindet
  • Tragen einer erlaubnisfreien Waffe nur mit
    • Personalausweis oder Reisepass und
    • dem kleinen Waffenschein
  • Erlaubnis gilt unbefristet
  • Voraussetzungen:
    • Mindestalter: 18 Jahre
    • Keine Vorstrafen (waffenrechtliche Zuverlässigkeit)
    • Keine Geschäftsunfähigkeit, psychische Krankheit oder Abhängigkeit von Drogen (persönliche Eignung)
    • Aufbewahrung der Waffen in einem verschlossenen Behälter
  • Bei einem Umzug: keine Ummeldung des kleinen Waffenscheins nötig
  • Zuständig: Waffenbehörde

 

Waffenebehörde

 

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel Foto vom verschließbaren Behälter)

 

Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
  • Ihre persönliche Eignung sowie
  • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

nachweisen.

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,

  • wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren beziehungsweise diese unterstützt haben.
  • wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
  • wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
  • wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

Persönliche Eignung

Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  • Sie geschäftsunfähig sind.
  • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
  • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
  • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

Rechtsgrundlage

§ 10 Absatz 4 Waffengesetz (WaffG)

§ 12 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG)

§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 Waffengesetz (WaffG)

Anlage 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 Waffengesetz (WaffG)

§ 36 Waffengesetz (WaffG)

§ 13 Absatz 2 Nummer 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

 


Ansprechpartner

Landkreis Börde - Rechtsamt - Sachgebiet Ordnung und Sicherheit

Bornsche Straße 2
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-4243
+49 3904 7240-54291
ordnung-sicherheit[at]landkreis-boerde.de
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Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Herr Sebastian Reinhardt

Mitarbeiter Landkreis Börde - Rechtsamt - Sachgebiet Ordnung und Sicherheit

Herr Sebastian Reinhardt

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Quelle der Inhalte: Landesportal ST