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Kirchensteuer zahlen

Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben das Recht, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben.

Dies setzt eine staatlich anerkannte Steuerordnung voraus. Die Kirchensteuer wird hauptsächlich als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben. Bei glaubensverschiedenen Ehegatten besteht die Möglichkeit, ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgelds kann auf die Finanzämter übertragen werden. Daneben gibt es regional vereinzelt die Kirchensteuer vom Grundbesitz und das Kirchgeld. Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz kann auf die Gemeinden übertragen werden. Das Kirchgeld kann nur von der Religionsgemeinschaft selbst erhoben werden.

Kurztext

Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, von ihren Mitgliedern erheben können.

 

Die Kirchensteuer wird regelmäßig vom Finanzamt (in Bayern vom Kirchensteueramt) beziehungsweise vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Bank erhoben.

Den Eintritt in eine Kirche beziehungsweise Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.

Der Austritt aus einer Kirche beziehungsweise Religionsgemeinschaft müssen Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung / Verbandsgemeindeverwaltung /Stadtverwaltung erklären.

Der Austritt können Sie zur Niederschrift oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklären. Die öffentliche Beglaubigung kann z.B. ein Notar vornehmen. Über den Kirchenaustritt erhalten Sie eine gebührenpflichtige Austrittsbescheinigung.

Mit der Beurkundung des Austritts wird das Religionsmerkmal in Ihren Meldedaten geändert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (vgl. ELStAM) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.

 

Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.

 

  • Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
  • Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde beziehungsweise Eheurkunde

 

Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen. Außerdem gibt es noch die Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld.

Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Mitgliedschaft richtet sich nach innerkirchlichem Recht. Die Zugehörigkeit wird z.B. bei den Evangelischen Landeskirchen oder der Römisch-Katholischen Kirche in der Regel durch die Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes im Inland folgt.

Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Standesamt erklären.

Rechtsgrundlage

Artikel 140 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i.V. mit Artikel 137 Abs. 6 Die Verfassung des Deutschen Reichs (WRV)

 

Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.

ELSTER

 


Quelle der Inhalte: Landesportal ST