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Kieferorthopädische Behandlung beantragen

Krankenkassen übernehmen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren die Kosten für eine medizinisch notwendige kiefernorthopädische Behandlung.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige kiefernorthopädische Korrekturen (KfO-Behandlungen) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Entscheidend ist dabei der Beginn der Behandlung.

Die medizinische Notwendigkeit der KfO-Behandlung wird anhand von fünf Schweregraden, den sogenannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) beurteilt.

Ab dem Schweregrad 3 (KIG 3) zahlt die Krankenkasse die Kosten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für die Behandlung.

Erwachsene müssen eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel selbst bezahlen.

Ausnahme: Medizinisch besonders begründete Fälle, beispielsweise bei schweren Kieferanomalien, bei denen auch chirurgische Korrekturen notwendig sind.

Kurztext

  • Die medizinische Notwendigkeit der KfO-Behandlung wird anhand von fünf Schweregraden, den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) beurteilt.
  • Ab dem Schweregrad 3 (KIG 3) zahlt die Krankenkasse die Kosten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für die Behandlung.
  • Erwachsene müssen eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel selbst bezahlen. Ausnahme: Medizinisch besonders begründete Fälle, beispielsweise bei schweren Kieferanomalien, bei denen auch chirurgische Korrekturen notwendig sind.
  • Kosten für zusätzliche Leistungen, die über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen oder spezielle Materialien sind vom Versicherten zu tragen.

 

Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

 

Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist vorab ein Eigenanteil von 20 Prozent zu zahlen. Die Krankenkasse erstattet den Eigenanteil nach Ende der erfolgreich abgeschlossenen Behandlung. Sind mehrere Kinder einer Familie zur gleichen Zeit in Behandlung, reduziert sich der Eigenanteil auf zehn Prozent für das zweite und jedes weitere Kind.

Kosten für zusätzliche Leistungen, die über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen oder spezielle Materialien tragen die Versicherten.

 

  • Behandlungsplan des Kieferorthopäden

 

Die Schwere der Zahnfehlstellung wird durch fünf kieferorthopädische Indikationsgruppen definiert. Erforderlich ist mindestens die Einstufung in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen.

Rechtsgrundlage

§ 29 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Rechtsbehelf

Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.

 


Ansprechpartner

GKV-Spitzenverband

Reinhardtstraße 28
10117 Berlin, Stadt
030 2062880
030 20628888
www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp?filter=14%23krankenkassen

PKV-Verband

Gustav-Heinemann-Ufer 74 c
50968 Köln, Stadt
www.pkv.de/verband/ueber-uns/mitglieder-pkv-verband/

Quelle der Inhalte: Landesportal ST