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Aufnahme Insolvenzverwalter in Vorauswahlliste beantragen

Wenn Sie als Insolvenzverwalter beziehungsweise Insolvenzverwalterin arbeiten wollen, müssen Sie sich zunächst um die Aufnahme in die Vorauswahlliste bewerben. In der Regel werden nur Personen, die auf der Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter stehen, für Insolvenzen eingesetzt.

Wenn Sie sich erfolgreich bewerben und in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter aufgenommen werden, dann können Sie bei zukünftigen Insolvenzen als Insolvenzverwalter beziehungsweise Insolvenzverwalterin eingesetzt werden. Auch wenn Sie auf der Vorauswahlliste stehen, haben Sie dennoch keinen Anspruch auf den Einsatz als Insolvenzverwalter. Die Entscheidung, wer aus der Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter eingesetzt wird, trifft der zuständige Insolvenzrichter – dieser kann nach eigenem Ermessen auch Insolvenzverwalter beziehungsweise Insolvenzverwalterinnen einsetzen, die nicht auf der Vorauswahlliste stehen.

Sofern Sie in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter aufgenommen werden, sind Sie verpflichtet Änderungen, die Ihre Eignung als Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalterin beeinflussen, unverzüglich dem zuständigen Insolvenzgericht mitzuteilen.

Wenn Ihre Bewerbung abgelehnt wird, können Sie sich zukünftig erneut bewerben.

Kurztext

  • Abwicklung der Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter Durchführung
  • Die Aufnahme in die Auswahlliste ist in der Regel die Voraussetzung, um als Insolvenzverwalter eingesetzt zu werden
  • Es sind Ausnahmen möglich, je nach zuständigem Insolvenzgericht können auch Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalterinnen bestellt werden, die nicht auf einer Vorauswahlliste stehen
  • Nur schriftliche Bewerbungen möglich
  • Es gibt einen verbindlichen Fragebogen für die Bewerbung
  • Auch wenn man auf der Auswahlliste steht, gibt es keine Garantie, als Insolvenzverwalter eingesetzt zu werden
  • Entscheidung über den Einsatz eines Insolvenzverwalters trifft der Insolvenzrichter
  • Es gibt keine direkte Ausbildung oder Studium zum Insolvenzverwalter
  • Es gibt fachliche, technische, organisatorische und persönliche Voraussetzungen
  • Alle gestellten Anforderungen müssen erfüllt werden
  • Zuständig: Insolvenzgericht

 

Wenden Sie sich an das Amtsgericht.

 

  • Es gibt keine festen Bewerbungsfristen. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste erfolgt in der Regel zu Beginn eines jeden Jahres – Abweichungen sind möglich
  • Das Aufnahmeverfahren endet ohne Eintragung in die Vorauswahlliste, wenn Sie nach entsprechender Nachforderung vom Insolvenzgericht nicht innerhalb von drei Wochen die Voraussetzungen nachweisen, nicht alle erforderlichen Unterlagen einreichen oder die Überprüfung der Unterlagen verweigern
  • Sofern die Bewerbung erfolgreich ist, gilt die Aufnahme in die Vorauswahlliste zunächst für voraussichtlich 2 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist werden Sie voraussichtlich erneut aufgefordert, aktuelle Daten und gegebenenfalls Unterlagen einzureichen
  • Sofern Ihre Aufnahme in die Vorauswahlliste abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Entscheidung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) zu stellen

 

  • Ausgefüllter Fragebogen
  • Ausgefüllte Verfahrensliste
  • Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen
  • Kopie der Urkunde beziehungsweise der Zeugnisse, welche die Befähigung zum Richteramt oder einen betriebs- oder volkswirtschaftlichen Hochschulabschluss oder eine Zulassung als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine vergleichbare Qualifikation zum Gegenstand haben (gegebenenfalls mit geschwärzter Note)
  • Ein uneingeschränktes polizeiliches Führungszeugnis (behördliches Führungszeugnis)
  • Eine Negativauskunft der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder eine vergleichbare Bonitätsauskunft,
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit Einschluss von Vermögensschäden für Risiken aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter

 

Es gibt keine Ausbildung und kein Studiengang, um direkt Insolvenzverwalter zu werden. Um sich für die Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter bewerben zu können, müssen Sie:

  • die Befähigung zum Richteramt besitzen oder einen betriebs- oder volkswirtschaftlichen Hochschulabschluss besitzen oder über eine Zulassung als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen

und

  • über die technischen, organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren verfügen, insbesondere,
    • über eine vom Finanzamt zugelassene Buchhaltungssoftware verfügen
    • über Personal für die Bearbeitung der Insolvenztabelle und der Personalbuchhaltung verfügen
    • nicht wegen eines Verbrechens, eines Insolvenz- oder Vermögensdeliktes vorbestraft sein, und
    • sich in geordneten finanziellen Verhältnissen befinden

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung, nicht auf die Liste aufgenommen zu werden, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) beim Kammergericht gestellt werden.

Rechtsgrundlage

§ 27 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO)

§ 56 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO)

 

  • OnlineDienst: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

 


Ansprechpartner

Amtsgericht Magdeburg

Breiter Weg 203-206
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 6060
0391 6066005
ag-md[at]justiz.sachsen-anhalt.de
ag-md.sachsen-anhalt.de

Postanschrift:
39083 Magdeburg, Landeshauptstadt

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal ST