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Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne einreichen

Informationen, z.B. Ausbreitungsbetrachtungen, die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlich sind, müssen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Als Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Ziel der Informationsübermittlung ist es, eine wirksame Gefahrenabwehr sicherzustellen, indem die interne und externe Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ineinandergreifen. Deshalb sollte eine Zusammenarbeit zwischen Betreiber und den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden bereits bei der Erarbeitung und bei jeder Fortschreibung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erfolgen.

Zwingend erforderlich ist eine Zusammenarbeit von Betreibern und Behörden für die Festlegung der außerbetrieblichen Gefährdungsbereiche.

Nach der Aufstellung und jeder Fortschreibung ist der Inhalt der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mitzuteilen, soweit er für diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen der Zusammenarbeit sollte deshalb erörtert werden, welche Unterlagen im Einzelnen den Behörden im Hinblick auf ihre Aufgabenverteilung zugeleitet werden sollen.

Kurztext

  • Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Mitteilung
  • externe Notfallpläne für z.B. Ausbreitungsbetrachtungen müssen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

 

Wenden Sie sich an die Gemeinde oder Stadt.

 

Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen durch den Betreiber ergeben sich aus der Störfall-Verordnung und betragen mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt. Oder wenn ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird.

 

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Rechtsgrundlage

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

 


Ansprechpartner

Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-141
039204 781-440
gewerbe[at]hohe-boerde.de
www.hoheboerde.de

Herr Frank Bergeest

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

Herr Eckhardt Marschke

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

Herr Frank Bergeest

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

Herr Eckhardt Marschke

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

Landkreis Börde - Rechtsamt - Sachgebiet Ordnung und Sicherheit

Bornsche Straße 2
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-4243
+49 3904 7240-54291
ordnung-sicherheit[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/dezernat-4/rechtsamt/sachgebiet-ordnung-und-sicherheit

Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Herr Sebastian Reinhardt

Mitarbeiter Landkreis Börde - Rechtsamt - Sachgebiet Ordnung und Sicherheit

Herr Sebastian Reinhardt

Mitarbeiter Landkreis Börde - Rechtsamt - Sachgebiet Ordnung und Sicherheit

Quelle der Inhalte: Landesportal ST