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Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen

Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält.

Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält. Dieses Recht kann vor dem Familiengericht geltend gemacht werden. Sofern ein Eilbedürfnis vorliegt, kann dies im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen.

Kurztext

  • Antrag auf Herausgabe des Kindes Anordnung einstweilig
  • Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält
  • Antragstellung durch einen Elternteil
  • zuständig: Amtsgericht – Familiengericht –

 

Wenden Sie sich an das Familiengericht.

 

Keine

 

  • Gerichtskosten
  • gegebenenfalls Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin oder den beauftragten Rechtsanwalt

 

Unterlagen, die zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen dienen, z.B. eine eidesstattliche Versicherung

 


Ansprechpartner

Amtsgericht Haldensleben

Stendaler Straße 18
39340 Haldensleben, Stadt
03904 47130
03904 4713101
ag-hdl[at]justiz.sachsen-anhalt.de
ag-hdl.sachsen-anhalt.de

Postanschrift:
39331 Haldensleben, Stadt

Montag 10:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 10:00 -12:00 Uhr
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Freitag 10:00 -12:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal ST