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Gaststättengewerbe Untersagung

Der Betrieb eines Gaststättengewerbes kann aus gegebenem Anlass von der zuständigen Behörde untersagt werden.

Gründe für die Untersagungen können sein:

  • dass der Betreiber unzuverlässig ist, also keine Gewähr dafür bietet, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen,
  • oder die Anzeige zum Betrieb der Gaststätte nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet.

 

Die Zuständigekeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.

 

Die Untersagung eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)

Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)

 

§ 11 Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA)

Rechtsbehelf

Gegen eine Untersagung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.

 


Ansprechpartner

Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-140
039204 781-410
ordnungsamt[at]hohe-boerde.de
www.hohe-boerde.de

Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

Frau Tina Kermbach

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

Kontakt herunterladen
039204 781-141

Frau Tina Kermbach

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

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Quelle der Inhalte: Landesportal ST