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Fahrerbescheinigung im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr beantragen

Wenn Sie Fahrpersonal aus Nicht-EU-Staaten beschäftigen, müssen Sie für diese eine Fahrerbescheinigung beantragen.

Wer als Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Gemeinschaftslizenzen Fahrpersonal einsetzt, das nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehört, benötigt jeweils eine Fahrerbescheinigung für die betroffenen Personen. Diese wird durch das Unternehmen für das Fahrpersonal beantragt.

Die Regelung dient als Nachweis, dass keine illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten erfolgt.

Die Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag des Güterkraftverkehrsunternehmens innerhalb der EU zu führen. Sie wird für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt. Sie kann aber auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn der Aufenthaltstitel oder der Reisepass früher ablaufen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Fahrerbescheinigung an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben werden.

Das Fahrpersonal muss die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufzubewahren.

Kurztext

  • Fahrerbescheinigung im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr Erteilung
  • Fahrpersonal aus Nicht-EU-Staaten benötigt eine Fahrerbescheinigung
  • Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag des Güterkraftverkehrsunternehmens innerhalb der EU zu führen
  • zuständig: die für den Betriebssitz zuständige Verkehrsbehörde

 

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Verkehrsbehörde am Betriebssitz.

 

  • Gemeinschaftslizenz des antragstellenden Unternehmens
  • folgende Unterlagen des Fahrpersonals als Kopie:
    • Führerschein
    • Reisepass
    • Aufenthaltsgenehmigung
    • Arbeitserlaubnis
    • Sozialversicherungsausweis

 

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

§ 20 GüKGrKabotageV

Artikel 5, Absatz 1 der EU- Verordnung 1072/2009

 


Ansprechpartner

Landkreis Börde - Straßenverkehrsamt - Sachgebiet Verkehrsorganisation

Triftstraße 9-10
39387 Oschersleben (Bode), Stadt
+49 3904 7240-3707
+49 3904 7240-3670
verkehrsorganisation[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/dezernat-4/strassenverkehrsamt

Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Standort Haldensleben und Oschersleben

Di. 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

oder nach Vereinbarung

Frau Kathleen Fröba

Mitarbeiter Landkreis Börde - Straßenverkehrsamt - Sachgebiet Verkehrsorganisation

Frau Kathleen Fröba

Mitarbeiter Landkreis Börde - Straßenverkehrsamt - Sachgebiet Verkehrsorganisation

Quelle der Inhalte: Landesportal ST