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Bürgerbegehren beantragen

Sie wollen über Angelegenheiten in Ihrer Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise in Ihrem Landkreis selbst entscheiden? Dann lesen Sie hier welche Möglichkeiten Sie haben.

Mit einem Bürgerbegehren können die Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass sie über eine Angelegenheit der Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises selbst entscheiden. Bürgerbegehren dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, der Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises zum Gegenstand haben, die in der Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates beziehungsweise Kreistages liegen. Zu beachten ist, dass nicht innerhalb der letzten 2 Jahre zu diesem Thema ein Bürgerentscheid stattgefunden hat. Bei bestimmten Angelegenheiten, z.B. Haushalt und im Rahmen der Bauleitplanung, ist ein Bürgerbegehren unzulässig.

Kurztext

Bürgerinnen und Bürger können aktiv an den Entscheidungen ihrer Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise ihres Landkreises durch ein Bürgerbegehren mitwirken.

 

örtliche Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Landkreisverwaltung

 

Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates beziehungsweise Kreistages, muss es innerhalb von 2 Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

 

keine

 

Das Bürgerbegehren muss in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung mit Kostenschätzung enthalten. Außerdem sollen bis zu 3 Personen genannt werden, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren und die Unterzeichnenden zu vertreten. Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 10 % der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden; die höchstens erforderlichen Unterschriften richten sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden, Verbandsgemeinden beziehungsweise Landkreise.

Rechtsgrundlage

§ 26 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA)

 

Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, folgt der Bürgerentscheid: Bei dem Bürgerentscheid wird über die zu entscheidende Frage mit Ja oder Nein abgestimmt. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem die Mehrheit der gültigen Stimmen, mindestens jedoch 20 % der Stimmberechtigten, die Frage mit Ja beantwortet hat. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

Weitere Möglichkeit der Interessensdurchsetzung auf kommunaler Ebene:

Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.

Ein Einwohnerantrag ermöglicht es den Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise eines Landkreises, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bestimmte Angelegenheiten im Gemeinderat, Verbandsgemeinderat beziehungsweise Kreistag behandeln zu lassen. Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises zum Gegenstand haben.

 


Ansprechpartner

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Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-110
039204 781450
hauptamt[at]hohe-boerde.de
www.hohe-boerde.de

Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

Frau Anna Nyári

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Allgemeine Verwaltung

Frau Anna Nyári

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Landkreis Börde - Kreistag/Wahlen

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39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-1302
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39331 Haldensleben, Stadt

Frau Yvonne Rexhi

Mitarbeiter Landkreis Börde - Kreistag/Wahlen

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Quelle der Inhalte: Landesportal ST