Bejagen von Kormoranen beantragen
Bejagen von Kormoranen beantragen
Ab dem 01.01.2015 gilt in Sachsen-Anhalt die Kormoranverordnung Sachsen-Anhalt (KorVO LSA).
Diese Verordnung dient dem Schutz der natürlichen Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane. Nach dieser Verordnung dürfen die dazu berechtigten Personen Kormorane in bestimmten Bereichen und unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen bejagen sowie die Entstehung neuer Brutkolonien durch geeignete Maßnahmen verhindern. Damit sollen Kormorane bei drohenden Schäden aus diesen Bereichen vergrämt werden.
Wichtiger Hinweis
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt hat als Oberste Naturschutzbehörde per Erlass geregelt, dass geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien des Kormorans im Sinne von § 5 KorVO LSA nur das Töten durch Abschuss gemäß § 2 Abs. 1 KorVO LSA umfassen.
§ 5 Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA)
§ 2 Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA)
Kurztext
Berechtigten Personen dürfen Kormorane in bestimmten Bereichen und unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen bejagen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Landesverwaltungsamt, Abteilung Landwirtschaft und Umwelt
Nach § 6 Abs. 1 Kor VO LSA hat der Revierinhaber eine stets aktuelle Liste über die in einem Kalenderjahr erlegten Kormorane nach einem von der Oberen Naturschutzbehörde erteilten Muster zu führen und diese jährlich bis zum 15.02. der Oberen Naturschutzbehörde vorzulegen.
Nach § 6 Abs. 2 KorVO LSA hat der Revierinhaber nach § 5 Satz 2 KorVO LSA getroffene Maßnahmen der Oberen Naturschutzbehörde innerhalb eines Monats schriftlich nach einem von der Oberen Naturschutzbehörde erteilten Muster zu melden.
§ 6 Absatz 1 und 2 Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA)
§ 5 Satz 2 Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA)
Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Liste 1 Kormoranabschüsse § 6 Abs. 1 KorVO LSA
- Liste 2 Kormoranabschüsse § 6 Abs. 2 KorVO LSA
Die Listen können sowohl handschriftlich als auch digital ausgefüllt werden und sind beim Landesverwaltungsamt abrufbar.
Ansprechpartner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Abteilung Landwirtschaft und Umwelt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale), Stadt
Postanschrift:
06003
Halle (Saale), Stadt
Quelle der Inhalte: Landesportal ST