Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Beginn der Errichtung von genehmigungspflichtigen Luftfahrthindernissen anzeigen

Melden Sie der Luftfahrtbehörde den Beginn der Errichtung eines Hindernisses für die Luftfahrt wie zum Beispiel eines Krans oder Baugerätes, nachdem Sie eine Genehmigung für dieses Vorhaben erhalten haben.

Sie müssen der Luftfahrtbehörde mitteilen, wann Sie mit der Errichtung eines genehmigungspflichtigen Luftfahrthindernisses wie zum Beispiel Anlagen oder Baugeräte beginnen werden.

Dazu müssen Sie eine Genehmigung für das Luftfahrthindernis von der zuständigen Behörde haben. Wenn Sie das Datum des Baubeginns wissen, müssen Sie es der Luftfahrtbehörde unverzüglich mitteilen.

Nach Abschluss des Baus reichen Sie die Vermessungsdaten unverzüglich an die Luftfahrtbehörde weiter. Die Luftfahrtbehörde übermittelt die Daten an eine Flugsicherungsorganisation. Die Flugsicherungsorganisation veröffentlicht die Vermessungsdaten des Luftfahrthindernisses für den Flugverkehr.

Kurztext

  • Beginn der Errichtung von genehmigungspflichtigen Luftfahrthindernissen anzeigen
  • Genehmigung des Vorhabens durch die zuständige Behörde muss vorliegen
  • Datum des Errichtungsbeginns ist der Luftfahrtbehörde unverzüglich bei Bekanntwerden mitzuteilen
  • Tatsächliche Vermessungsdaten sind der Luftfahrtbehörde unverzüglich nach Abschluss der Errichtung mitzuteilen
  • Formular kann zur Anzeige genutzt werden
  • Zuständige Behörde: Luftfahrtbehörde

 

Landesverwaltungsamt

 

  • keine

 

  • gegebenenfalls die Genehmigung des Vorhabens durch die zuständige Behörde

 

  • Sie haben eine Genehmigung für Ihr Vorhaben erhalten.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf möglich.

Rechtsgrundlage

§ 15 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Nummer 21.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

 

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Weitere Informationen

Sollten Sie die Anzeige des Baubeginns nicht unverzüglich bei der Luftfahrtbehörde einreichen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden.

 


Ansprechpartner

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Verkehrswesen

Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale), Stadt
0345 514-1232
0345 514-1829
poststelle[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa

Postanschrift:
Postfach 200256
06003 Halle (Saale), Stadt

Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Mitarbeiter/in

Mitarbeiter Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Verkehrswesen

Mitarbeiter/in

Mitarbeiter Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Verkehrswesen

Quelle der Inhalte: Landesportal ST