Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Befreiung von der Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen beantragen

Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten wollen, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreien lassen.

Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten möchten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht zur Abwassereinleitung befreien lassen.

Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten sind, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen oder privaten Kläranlage gereinigt werden kann.

 

Kurztext

  • Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Befreiung
  • das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen ist genehmigungspflichtig
  • unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich von der Genehmigungspflicht befreien lassen
  • Vertrag mit dem Betreiber der privaten Abwasseranlage zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen notwendig
  • Spezielle Regelungen bei Abwässern, in denen Schadstoffe anzunehmen sind, finden sich in den Anhängen der branchenspezifischen Abwasserverordnungen
  • Antrag von der zuständigen Stelle
  • Erforderliche Unterlagen und Informationen bei der zuständigen Stelle erfragen

 

 

Wenden Sie sich an die Wasserbehörde in Ihrem Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt.

 

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser), das in die private Abwasseranlage eingeleitet werden soll.

  • Antrag
  • Vertragliche Regelungen zwischen dem Einleiter oder der Einleiterin des Abwassers und dem Betreiber oder der Betreiberin der privaten Abwasseranlage

 

Sie können sich von der Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in eine private Abwasseranlage befreien lassen, wenn Sie die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch einen Vertrag mit dem Betreiber oder der Betreiberin der privaten Abwasseranlage sicherstellen.

Rechtsgrundlage

§ 59 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

 


Ansprechpartner

Landkreis Börde - Amt für Planung und Umwelt - Sachgebiet Wasserwirtschaft

Triftstraße 9-10
39387 Oschersleben (Bode), Stadt
+49 3904 7240-4339
+49 3904 7240-54150
natur-umwelt[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-3/natur-und-umweltamt/sachgebiet-wasserwirtschaft

Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Frau Ivonne Rahn

Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Planung und Umwelt - Sachgebiet Wasserwirtschaft

Frau Ivonne Rahn

Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Planung und Umwelt - Sachgebiet Wasserwirtschaft

Quelle der Inhalte: Landesportal ST