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BAföG für einen Schulbesuch beantragen

Sie können für Ihren Schulbesuch oder ein Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre Eltern nicht über ein höheres Einkommen verfügen oder Sie bereits längere Zeit elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt.

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung

  • Ihres Schulbesuchs oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs.

Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:

  • Ihre Eltern und/oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner haben kein höheres Einkommen.
  • Sie selbst haben kein oder nur ein geringes Einkommen, zum Beispiel aus einem „Minijob“.
  • Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres von EUR 15.000 oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres von EUR 45.000 oder nur geringfügig darüber.
  • Sie streben Ihren Schulabschluss in Vollzeit an.
  • Altersgrenze: 45 Jahre (Ausnahmen sind möglich)

Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr Ehegatte/Lebenspartner oder Sie selbst etwas mehr verdienen.

Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.

Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können).
Der monatliche Bedarf für Schülerinnen und Schüler beträgt:

  • wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen:
    • EUR 421,00, wenn Sie eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen,
    • EUR 262,00, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • EUR 474,00, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen:
    • Insgesamt EUR 632,00, wenn Sie eine weiterführende allgemeinbildende Schule, eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachoberschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • Insgesamt EUR 736,00, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag: EUR 160,00 für jedes Kind.

Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Bei einem Auslandsaufenthalt werden Zuschläge zu den Reisekosten für die Hin- und Rückreise gewährt.

Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:

  • Das Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag ist:
    • EUR 2.415, wenn Ihre Eltern zusammenleben,
    • EUR 1.605 je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
    • EUR 1.605 für einen möglichen Ehegatten/Lebenspartner.
    • Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen.
    • Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie
      • nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren oder
      • eine dreijährige Ausbildung gemacht haben und danach mindestens drei Jahre erwerbstätig waren (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit).
      • In bestimmten Ausnahmefällen, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind
  • Ihr eigenes Einkommen, soweit es mehr als EUR 520,00 pro Monat beträgt.
  • Ihr eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres höher als EUR 15.000 oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres höher als EUR 45.000 ist.

Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der

  • Werbungskosten,
  • Sozialpauschale und der
  • tatsächlich geleistete Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.

Wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Praktikantinnen und Praktikanten:

Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist.

Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die außerhalb der EU absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten können auch gefördert werden, wenn sie kürzer als zwölf Wochen sind.

Kurztext

  • Ausbildungsförderung Bewilligung für Schüler
  • Finanzielle Förderung von Schulausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Möglich, wenn
    • Eltern kein hohes Einkommen haben oder die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG erfüllte werden,
    • kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden vorhanden und
    • Schulbesuch in Vollzeit erfolgt
  • Schülerinnen und Schüler erhalten gesamte Förderung in monatlichen Auszahlungsraten als Zuschuss
  • Dazu zählen Schülerinnen und Schüler an
    • Weiterführenden Schulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulklassen, wenn sie notwendig auswärtig untergebracht sind,
    • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossenen Berufsausbildung nicht voraussetzt, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
    • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
    • Abendschulen,
    • Kollegs,
    • höheren Fachschulen sowie
  • Praktika werden nur gefördert, wenn
    • es sich um ein Pflichtpraktikum innerhalb des Lehrplans handelt und
    • der Schulbesuch bereits durch BAföG gefördert wird.
  • Höhe für Schülerinnen und Schüler richtet sich
    • 1. nach festgelegtem monatlichem Bedarf für
      • Lebenshaltungskosten und Unterkunft,
      • gegebenenfalls Kosten für Krankenversicherung,
      • gegebenenfalls Kinder,
    • 2. nach Einkünften des Antragstellers sowie gegebenenfalls der Eltern und/oder des Ehegatten/Lebenspartners, die vom Bedarf abgezogen werden:
      • Einkommen der Eltern über Freibetrag von
        • monatlich EUR 2.415, wenn Eltern zusammenleben,
        • monatlich EUR 1.605 je Elternteil, wenn Eltern getrennt leben,
      • gegebenenfalls Einkommen eines Ehegatten/Lebenspartners über monatlichem Freibetrag von EUR 1.605 und
      • gegebenenfalls eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres höher als EUR 15.000 oder nach der Vollendung des 30. Lebensjahres höher als EUR 45.000 ist,
    • 3. nach der Art der Schule.
  • BAföG wird ausnahmsweise elternunabhängig gewährt, wenn
    • Antragsteller mindestens 5 Jahre erwerbstätig war oder
    • Antragsteller nach einer dreijährigen Ausbildung mindestens drei Jahre erwerbstätig war (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit) oder
    • ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht wird oder
    • in bestimmten Ausnahmefällen, wenn der/die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat
  • Bei Auslandsaufenthalt werden Zuschläge zu den Reisekosten gewährt
  • Förderung bis zum Ende der Ausbildungszeit möglich, danach nur in Ausnahmefällen
  • zuständig:
    • Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort Ihrer Eltern
    • in bestimmten Fällen am Wohnort der Auszubildenden oder am Ort der Ausbildungsstätte
  • bei einer Ausbildung im Ausland das jeweils zuständige Auslandsamt

 

Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- beziehungsweise Kreisverwaltung am Ort der Ausbildungsstätte

Schülerinnen und Schüler: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- beziehungsweise Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern, in Ausnahmefällen am Wohnort des Auszubildenden

Zuständigkeits-Finder auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

 

Es gibt keine Frist, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • Ausgefüllter Antrag
  • Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte
  • Gegebenenfalls Kopie des
    • Personalausweises,
    • Passes oder
    • aktuellen Aufenthaltstitels
  • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie
    • des Mietvertrages oder
    • der Meldebescheinigung
  • Wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
  • Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel
    • Lohnabrechnung, Nebenjob, Werksvertrag,
    • Waisenrentenbescheid,
    • Stipendiumsbescheid oder
    • Riester-Renten-Bescheinigung
  • Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug
  • Wenn Sie ein Auto haben:
    • Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und
    • Kraftfahrzeugschein.

Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.

 

  • Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
    • weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,
    • Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen können,
    • Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
    • Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
    • Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder
    • höhere Fachschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, die nicht nach Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist,
    • Sie die Schule in Vollzeit besuchen.
    • Sie Ausländer sind und zum Beispiel:
      • ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
      • Unionsbürger sind und als Arbeitnehmer oder Selbstständige unionsrechtliche freizügigkeitsberechtigt sind beziehungsweise als Kind oder Ehegatte eines solchen Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt sind,
      • eine Bleibeperspektive in Deutschland, zum Beispiel einen entsprechenden Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen inne haben oder
      • sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit gearbeitet haben.

Hinweis: Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.

Praktikum:

Sie erhalten BAföG für das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei einem Praktikum außerhalb der EU mindestens 12 Wochen dauert. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU können auch kürzere Praktika gefördert werden.

Rechtsbehelf

  • In der Regel Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)

 

Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:

Falsche oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen können strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Zu Unrecht gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.

Sie müssen dem Amt für Ausbildung jede Änderung der wirtschaftlichen Lage sowie der Familien- und Ausbildungsverhältnisse unverzüglich schriftlich mitteilen. Dazu gehört zum Beispiel, wenn sich Ihr Einkommen ändert, Sie die Ausbildung wechseln, abbrechen, beenden oder wenn Ihre Geschwister das tun.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können die zum erzielten Einkommen beziehungsweise zum Vermögen gemachten Angaben durch Datenabgleich bei den zuständigen Stellen überprüft werden.

 


Ansprechpartner

Landkreis Börde - Amt für Bildung - Sachgebiet Finanzservice Bildung

Bornsche Straße 2
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-1411
+49 3904 7240-51420
schulen-kultur[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-2/amt-fuer-bildung/sachgebiet-finanzservice-bildung

Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Frau Janet Beckroth

Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Bildung - Sachgebiet Finanzservice Bildung

Frau Janet Beckroth

Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Bildung - Sachgebiet Finanzservice Bildung

Quelle der Inhalte: Landesportal ST