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Zur Löschung vorgesehen - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Sie haben keinen deutschen Pass, möchten aber gern in Deutschland leben? Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.

Wenn Sie nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten wollen, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland.

Es gibt derzeit 7 verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln:

  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • ICT-Karte
  • Mobiler-ICT-Karte
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU.

Das Aufenthaltsgesetz sieht folgende Aufenthaltszwecke vor:

  • Ausbildung
  • Erwerbstätigkeit
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe
  • familiäre Gründe
  • besondere Aufenthaltsrechte

Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können für verschiedene Aufenthaltszwecke erteilt werden. Die Blaue Karte EU ist hingegen ein spezieller Aufenthaltstitel zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung. Die ICT-Karte wird als Aufenthaltstitel erteilt für unternehmensinterne Transfers von Mitarbeitern außerhalb der EU in einen EU-Staat. Inhaber einer ICT-Karte können mit der Mobiler-ICT-Karte auch längerfristig unternehmensintern nach Deutschland transferiert werden.Wenn Sie als EU-Bürger nach Deutschland einreisen, benötigen Sie lediglich einen gültigen Ausweis. Bei Aufenthalten über 3 Monaten müssen Sie jedoch noch andere Voraussetzungen erfüllen, das sind z.B.:

  • Sie sind erwerbstätig,
  • Sie haben ein Daueraufenthaltsrecht erworben oder
  • Sie verfügen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und Existenzmittel oder
  • Ihr Familienangehöriger erfüllt eine dieser Voraussetzungen.

Kurztext

Wenn Sie nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten wollen, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland.

 

Das Visum und die ICT-Karte werden durch die Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amts erteilt. Über die Erteilung der Mobiler-ICT-Karte entscheidet die zuständige Ausländerbehörde oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Alle anderen Aufenthaltstitel werden durch die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde erteilt.

 

Visumspflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.

Von der Visumspflicht befreite Ausländer müssen den für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragen.

 

Es fallen unterschiedliche Gebühren an. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde.

 

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von den jeweils geltenden Voraussetzungen ab. Maßgeblich ist also, welchen Aufenthaltstitel zu welchem Aufenthaltszweck Sie beantragen.

 

Die Voraussetzungen hängen davon ab, aus welchem Grund Sie nach Deutschland einreisen und welchen Aufenthaltstitel Sie beantragen möchten.

Rechtsgrundlage

konkrete Rechtsgrundlage ist abhängig von dem konkreten Aufenthaltstitel

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Aufenthaltsverordnung

Beschäftigungsverordnung

 

Wer benötigt einen Aufenthaltstitel für eine Erwerbstätigkeit?

Ausländer aus Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehören, benötigen in der Regel für den Aufenthalt und für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel.

Welche Ausnahmen gibt es zum Aufenthaltstitel?

Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel. Unionsbürger sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Weitere Ausnahmen sind in der Aufenthaltsverordnung geregelt. So bedürfen z.B. Staatsangehörige bestimmter Staaten für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen keine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie einen Reisepass besitzen und keine Arbeit aufnehmen wollen.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

 


Ansprechpartner

Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten

Kronesruhe 8
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-2350
+49 3904 7240-52302
migration[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-2/amt-fuer-soziales-und-integration/sg-auslaenderwesen-staatsangehoerigkeiten

Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Sprechzeiten:

Dienstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr

Donnerstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr

Herr Daniel Görges

Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten

Kontakt herunterladen
+49 3904 7240-2302
+49 3904 7240-52302
soziales[at]landkreis-boerde.de

Herr Daniel Görges

Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten

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+49 3904 7240-2302
+49 3904 7240-52302
soziales[at]landkreis-boerde.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST