Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung beantragen

Zur Errichtung einer Stiftung können sich natürliche oder auch juristische Personen wie Vereine oder Firmen entschließen.

Die Stifter verpflichten sich auf Dauer zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks eine Stiftung zu errichten und sie mit dem dazu benötigten Vermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten. Eine entsprechende Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde (Landesverwaltungsamt, Referat Stiftungen) einzureichen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die frühzeitige Einbeziehung der Stiftungsbehörde ist sinnvoll, um bei der Ausgestaltung der Entwürfe des Stiftungsgeschäftes sowie der Satzung Hinweise zur Anerkennungsfähigkeit sowie zur dauerhaften Sicherstellung des Stifterwillens einbeziehen zu können.

Eine Vorabstimmung sollte mit dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung der Gemeinnützigkeit erfolgen.

 

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt, Referat Stiftungen.

Landesverwaltungsamt, Referat Stiftungen

 

Die Kosten für die Anerkennung einer Stiftung ergeben sich aus der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 75,00 € und 2.500,00 €.

Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)

 

  • Antrag auf Anerkennung einer Stiftung
  • Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten
  • Stiftungsgeschäft von Todes wegen (Bei Errichtung einer Stiftung nach dem Ableben des Stifters)
  • Satzung einer Stiftung des privaten Rechts
  • Bereitschaftserklärung der Mitglieder der Stiftungsorgane zur Mitarbeit – formlos

 

Die Formulare finden Sie beim Landesverwaltungsamt, Referat Stiftungen.

Landesveraltungsamt, Referat Stiftungen

Weitere Informationen

Die Stiftungsbehörde kann die Abstimmung mit dem Finanzamt vor der Anerkennung der Stiftung vornehmen. Hierzu bedarf es einer Vollmacht des Stifters. Diese kann schriftlich und formlos (siehe Mustervollmacht zur Vorlage beim Finanzamt) der Stiftungsbehörde erteilt werden.

Einen Überblick über die derzeit bestehenden Stiftungen des bürgerlichen Rechts und die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt können Sie dem Stiftungsverzeichnis entnehmen.

Stiftungsverzeichnis Sachsen-Anhalt

 


Ansprechpartner

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Stiftungen

Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale), Stadt
0345 514-1826
0345 514-2083
poststelle[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
www.lvwa.sachsen-anhalt.de

Postanschrift:
Postfach 200256
06003 Halle (Saale), Stadt

Auf Grund der Lage im Zusammenhang mit der Corona-​Pandemie finden im Landesverwaltungsamt in allen seinen Dienstgebäuden in Halle (Saale), Magdeburg und Dessau-​Roßlau keine Sprechstunden oder spontane Beratungsgespräche statt.

Dabei wird die Arbeit der Behörde selbstverständlich nicht eingestellt, aber es wird gebeten, von persönlichen Besuchen Abstand zu nehmen, um die Verbreitung des Coronavirus auf diesem Wege einzuschränken. Nach wie vor steht das Landesverwaltungsamt allen Kunden mit Rat und Tat zur Verfügung. Anliegen können in den einzelnen Referaten per E-​Mail oder telefonisch geklärt werden.

Quelle der Inhalte: Landesportal ST