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Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte finanzieren

Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.

Gesetzlich Krankenversicherte haben im Bedarfsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. Eine ärztliche Behandlung soll dabei zweckmäßig und erforderlich sein. Sie kann

  • der Verhütung von Krankheiten

oder

  • der Früherkennung und Therapie von Krankheiten

dienen.

Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, wenn diese ärztlich angeordnet ist.

Gesetzlich Versicherte können dabei jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das können zzum Beispiel Hausärzte oder Fachärzte in medizinischen Versorgungszentren, Praxen oder ambulanten Einrichtungen sein. Meistens bietet es sich an, zunächst die Hausärztin oder den Hausarzt zu kontaktieren.

Kurztext

  • Krankenversicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlungen zur Verhütung und Therapie von Krankheiten.
  • Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen
  • Die behandelnden Ärzte müssen für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sein

 

Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

 

In der Regel fallen für die ärztliche Behandlung keine Kosten an. Über eventuelle Zuzahlungen für Therapien oder Medikamente informiert Sie Ihre Krankenkasse

 

  • Krankenversicherungskarte oder Behandlungsschein

 


Ansprechpartner

GKV-Spitzenverband

Reinhardtstraße 28
10117 Berlin, Stadt
030 2062880
030 20628888
www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp?filter=14%23krankenkassen

PKV-Verband

Gustav-Heinemann-Ufer 74 c
50968 Köln, Stadt
www.pkv.de/verband/ueber-uns/mitglieder-pkv-verband/

Quelle der Inhalte: Landesportal ST