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Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.

Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden.

Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

Kurztext

  • Sorgeerklärung Beurkundung
  • Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können für ihr Kind die gemeinsame Sorge erklären
    • eine gemeinsame Sorgeerklärung setzt die Anerkennung der Vaterschaft voraus
  • die gemeinsame Sorgeerklärung kann sowohl vor als auch nach der Geburt abgegeben werden
    • das Kind muss bereits gezeugt sein
    • das Kind muss minderjährig sein
  • persönlicher Termin notwendig
  • Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden
  • spätere Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur durch gerichtliche Entscheidung möglich
  • Erklärungen der Elternteile können bei den für die Beurkundung von Willenserklärungen zuständigen Stellen abgegeben werden
  • zuständig: Jugendamt oder Notarin und Notar

 

Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

 

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist
  • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

 

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
  • Das Kind muss noch minderjährig sein.
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
  • Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
  • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
    • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
    • Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.

Rechtsgrundlage

1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

1626 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

1626 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1626d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 59 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Unterhaltsvorschuss / Beistandschaften

Bornsche Straße 2
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-1423
+49 3904 7240-56603
jugend[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-2/jugendamt

Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Frau Daniela Weber

Mitarbeiter Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Unterhaltsvorschuss / Beistandschaften

Frau Daniela Weber

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Quelle der Inhalte: Landesportal ST