Kraftfahrzeugsteuer bezahlen
Kraftfahrzeugsteuer bezahlen
Mit der verkehrsrechtlichen Zulassung Ihres Fahrzeugs beginnt für Sie die Kraftfahrzeug-Steuerpflicht. Die Höhe des Betrages, den Sie bezahlen müssen, ist abhängig von der Fahrzeugart.
Für die Besteuerung von Pkw sind abhängig vom Erstzulassungsdatum mehrere Kriterien entscheidend:
- Antriebsart wie Otto-, Diesel-, Wankelmotor
- Hubraum (cm³)
- Emissionsschlüssel beziehungsweise Emissionsklasse (Euro-Norm)
- Kohlenstoffdioxid-Ausstoß Ihres Fahrzeugs (CO2-Wert).
Nutzfahrzeuge und Wohnmobile unterliegen in erster Linie einer gewichtsorientierten Besteuerung.
Kraftfahrzeuganhänger werden ebenfalls nach Gewicht besteuert.
Bei Krafträdern bemisst sich die Steuer nach dem Hubraum.
Sie können die voraussichtliche Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Ihr Fahrzeug mit dem Kraftfahrzeug-Steuer-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen berechnen.
Wenn Sie die Kraftfahrzeugsteuer beispielsweise wegen fehlender Kontodeckung nicht bezahlen, ist das Hauptzollamt verpflichtet, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einzuleiten.
Änderungsmitteilungen
- Änderungen der Daten des Fahrzeughalters sowie technische Veränderungen, die an Ihrem Fahrzeug vorgenommen werden, müssen Sie der Zulassungsbehörde mitteilen.
- Hat sich der Name oder die Bankverbindung des Steuerzahlers geändert, müssen Sie dies Ihrem zuständigen Hauptzollamt mitteilen.
- Die Mitteilung kann formlos in Textform zum Beispiel auf dem Postweg, per Telefax oder per De-Mail erfolgen und ist durch den Girokontoinhaber zu zeichnen,
- Angaben zum Fahrzeugkennzeichen und der IBAN des Bezahlenden müssen darin enthalten sein, die Mandatsreferenznummer und Steuernummer sollten ebenfalls enthalten sein.
- Sie können die Änderung einer Bankverbindung auch online durchführen. Hierzu müssen Sie sich im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung registrieren.
- Hat sich der Zahler der Kraftfahrzeugsteuer geändert, ist immer ein neues SEPA-Lastschriftmandat bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt zu erteilen (Formular 032021 Kraftfahrzeugsteuer: SEPA-Lastschriftmandat für die SEPA-Basislastschrift). Eine formlose Änderungsmitteilung ist in diesem Fall nicht ausreichend.
Bei Fragen zu Ihrem Steuerbescheid wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Steuerbescheid angegebene Dienststelle.
Kurztext
- Kraftfahrzeugsteuer Erhebung
- Steuerpflicht beginnt mit der verkehrsrechtlichen Zulassung eines Fahrzeugs
- für verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs notwendig: grundsätzlich verpflichtende Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren (Ausnahme: steuerbefreites reines Elektrofahrzeug)
- erforderliches Formular (032021 Kraftfahrzeugsteuer: SEPA-Lastschriftmandat für die SEPA-Basislastschrift) steht auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de) zur Verfügung
- es bestehen keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer
- Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht abhängig von der Fahrzeugart unterschiedliche Steuersätze vor.
- Steuerpflicht gilt für die gesamte Zulassungszeit des Fahrzeugs, mindestens jedoch für einen Monat
- Fälligkeitsdatum und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer werden im Kraftfahrzeug-Steuerbescheid mitgeteilt
- Zum Fälligkeitstag ist die Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu bezahlen
- bei verspäteter Zahlung wird ein Säumniszuschlag berechnet
- Kraftfahrzeug-Steuerpflicht endet mit Abmeldung oder Ummeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde
- zuständig: Hauptzollamt
- Mit der verkehrsrechtlichen Zulassung Ihres Fahrzeugs beginnt Ihre Steuerpflicht.
- Sie müssen die Kraftfahrzeugsteuer spätestens bis zu dem Tag der Fälligkeit bezahlen, der in Ihrem Kraftfahrzeug-Steuerbescheid angegeben ist.
- Die Steuerpflicht dauert so lange, wie Ihr Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist, mindestens einen Monat.
- Ihre Kraftfahrzeug-Steuerpflicht endet mit der Abmeldung oder Ummeldung Ihres Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Bei Fahrzeugen, die in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, beginnt mit der Zulassung bei der Zulassungsbehörde die Steuerpflicht. In diesen Fällen werden Sie als Halterin oder Halter des Fahrzeugs Steuerschuldnerin beziehungsweise Steuerschuldner und müssen die Kraftfahrzeugsteuer entrichten. Als Fahrzeug zählt dabei ein
- Personenkraftwagen,
- Wohnmobil,
- Nutzfahrzeug, beispielsweise Lastkraftwagen, Zugmaschine, Bus,
- Leichtfahrzeug, beispielsweise Quad, Buggy oder Trike
- Kraftrad (Motorrad) oder
- Kraftfahrzeuganhänger.
Rechtsgrundlage
§§ 1 und 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
§§ 5 bis 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
§§ 11 bis 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
§ 3 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
§ 36 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Änderung der Bankverbindung ist über Bürger- und Geschäftskundenportal möglich.
Weitere Informationen
Das Bürger- und Geschäftskundenportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Dienstleistungen des Zolls online in Anspruch zu nehmen. Die dort für den Bereich der Kraftfahrzeug -Steuer angebotenen Leistungen werden ständig weiter ausgebaut.
Registrieren Sie sich unter: www.zoll-portal.de
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Straßenverkehrsamt - Sachgebiet Kfz-Zulassung
Triftstraße 9-10
39387 Oschersleben (Bode), Stadt
+49 3904 7240-3650
+49 3904 7240-3670
strassenverkehr[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/dezernat-4/strassenverkehrsamt/sachgebiet-kfz-zulassung
Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331
Haldensleben, Stadt
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr (nur Standort Haldensleben)
Di. 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Mi. 08:00 - 12:00 Uhr (nur Standort Oschersleben)
Do. 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Bearbeitung von Anliegen nur mit Termin
Frau Stephanie Schröder
Mitarbeiter Landkreis Börde - Straßenverkehrsamt - Sachgebiet Kfz-Zulassung
Frau Stephanie Schröder
Mitarbeiter Landkreis Börde - Straßenverkehrsamt - Sachgebiet Kfz-Zulassung
Quelle der Inhalte: Landesportal ST