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Bauartzulassung für Spielgeräte

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen nur aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ihre Bauart zugelassen hat.

Diese Bauartzulassung muss der Hersteller des Spielgerätes bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beantragen. Die Bauartzulassung ist auf 1 Jahr befristet.

Kurztext

  • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Zulassung
  • Zuständig: Physikalisch-Technische Bundesanstalt

 

Die Gebühren für die Zulassung richten sich nach der Bearbeitungsdauer:

  • Stundensatz: EUR 47,00 – 67,00

Sonstige Gebühren:

  • für die Erteilung eines Zulassungsbelegs einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den Umtausch: EUR 15,00
  • zusätzlich müssen Auslagen (z.B. für Kopien) und Aufwendungen, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten entstehen, erstattet werden

 

Der Antrag muss schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eingereicht werden.

Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • Beschreibung des Spielgerätes
  • Bauplan des Spielgerätes
  • Bedienungsanweisung
  • technische Beschreibung der Komponenten des Spielgerätes
  • ein Mustergerät, dieses soll vollständig und funktionsfähig und zur Serienfertigung geeignet sein
  • schriftliche Erklärung des Herstellers, dass das zu prüfende Spielgerät die in § 12 Absatz 2 SpielV genannten Voraussetzungen erfüllt

Ergänzende technische Beschreibungen können in elektronischer Form übermittelt werden

Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind weitere Unterlagen vorzulegen. Eine ausführliche Auflistung und Beschreibung der Unterlagen finden Sie in Anlage 2 der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt herausgegebenen Technischen Richtlinie.

Anlage 2 der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt herausgegebenen Technischen Richtlinie

 

Die Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten sind in den §§ 12, 13 und 14 der Spielverordnung (SpielV) geregelt. Für Warenspielgeräte gilt der § 14 SpielV, wonach einige der Voraussetzungen gelten, die auch bei der Zulassung von Geldspielgeräten zu beachten sind.

Internetseite der Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Rechtsgrundlage

§ 33c Gewerbeordnung (GewO)

§§ 11ff. Spielverordnung (SpielV)

 


Ansprechpartner

Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Arbeitsgruppe Spielgeräte

Abbestraße 2 - 12
10587 Berlin, Stadt
030 3481-7221
030 3481-7551
spielgeraete[at]ptb.de
www.ptb.de/spielgeraete

Quelle der Inhalte: Landesportal ST