Bauartzulassung für Spielgeräte
Bauartzulassung für Spielgeräte
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen nur aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ihre Bauart zugelassen hat.
Diese Bauartzulassung muss der Hersteller des Spielgerätes bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beantragen. Die Bauartzulassung ist auf 1 Jahr befristet.
Kurztext
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Zulassung
- Zuständig: Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Die Gebühren für die Zulassung richten sich nach der Bearbeitungsdauer:
- Stundensatz: EUR 47,00 67,00
Sonstige Gebühren:
- für die Erteilung eines Zulassungsbelegs einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den Umtausch: EUR 15,00
- zusätzlich müssen Auslagen (z.B. für Kopien) und Aufwendungen, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten entstehen, erstattet werden
Der Antrag muss schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eingereicht werden.
Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden:
- Beschreibung des Spielgerätes
- Bauplan des Spielgerätes
- Bedienungsanweisung
- technische Beschreibung der Komponenten des Spielgerätes
- ein Mustergerät, dieses soll vollständig und funktionsfähig und zur Serienfertigung geeignet sein
- schriftliche Erklärung des Herstellers, dass das zu prüfende Spielgerät die in § 12 Absatz 2 SpielV genannten Voraussetzungen erfüllt
Ergänzende technische Beschreibungen können in elektronischer Form übermittelt werden
Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind weitere Unterlagen vorzulegen. Eine ausführliche Auflistung und Beschreibung der Unterlagen finden Sie in Anlage 2 der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt herausgegebenen Technischen Richtlinie.
Anlage 2 der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt herausgegebenen Technischen Richtlinie
Die Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten sind in den §§ 12, 13 und 14 der Spielverordnung (SpielV) geregelt. Für Warenspielgeräte gilt der § 14 SpielV, wonach einige der Voraussetzungen gelten, die auch bei der Zulassung von Geldspielgeräten zu beachten sind.
Internetseite der Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Rechtsgrundlage
§§ 11ff. Spielverordnung (SpielV)
Ansprechpartner
Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Arbeitsgruppe Spielgeräte
Abbestraße 2 - 12
10587 Berlin, Stadt
030 3481-7221
030 3481-7551
spielgeraete[at]ptb.de
www.ptb.de/spielgeraete
Quelle der Inhalte: Landesportal ST