Gaststättengewerbe Untersagung
Gaststättengewerbe Untersagung
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes kann aus gegebenem Anlass von der zuständigen Behörde untersagt werden.
Gründe für die Untersagungen können sein:
- dass der Betreiber unzuverlässig ist, also keine Gewähr dafür bietet, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen,
- oder die Anzeige zum Betrieb der Gaststätte nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet.
Die Zuständigekeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.
Die Untersagung eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Gegen eine Untersagung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.
Rechtsgrundlage
§ 11 Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA)
- Erlaubnis für Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum beantragen
- Erlaubnis zum Führen von Booten und Schiffen beantragen
- Gaststättengewerbe Genehmigung Ausnahme von Sperrzeit
- Genehmigung für Fliegende Bauten beantragen
- Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen
Ansprechpartner
Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe
Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-130
039204 781-440
ordnungsamt[at]hohe-boerde.de
www.hoheboerde.de
Herr Eckhardt Marschke
Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe
Kontakt herunterladen
039204 781142
Herr Eckhardt Marschke
Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe
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Quelle der Inhalte: Landesportal ST