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Vorgesehen zum Löschen - Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden

Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zu gewerblichen Zwecken benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.

Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zudem benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie

  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
  • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.

Für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art gilt Anzeigepflicht nach den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes. "Vieh" sind in diesem Sinne zum Beispiel Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden.

Hunde- und Katzenausstellungen müssen angezeigt werden, wenn

  • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
  • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdeten Bezirk stattfinden soll.

Kurztext

Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden

  • Veranstaltungen mit Tieren müssen vor Beginn angezeigt werden.
  • Der gewerbsmäßige Kauf oder Tausch von Tieren ist genehmigungspflichtig.
  • Die Anmeldung/Genehmigung erfolgt durch die zuständige Kreisbehörde (regelmäßig: Veterinäramt)

 

Wenden Sie sich an das Veterinäramt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

 

Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

 

gegebenenfalls: Verfahrensgebühr nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung

 

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen.

 

  • Hunde und Katzen müssen über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut verfügen.
  • Gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione sind bei Tierbörsen nicht zugelassen.
  • Für artengeschützte Tiere gelten besondere Einschränkungen.

Rechtsgrundlage

§ 69 Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html

§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
[https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm]

§ 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
[https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__25.html]

§ 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__4.html]

§ 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__7.html]

§ 4 Tollwutverordnung (TollwV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/__4.h]

§ 69 Gewerbeordnung (GewO)

§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

§ 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

§ 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)

§ 4 Tollwutverordnung (TollwV)

 

  • formloser Antrag möglich: ja
  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: teilweise

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal ST