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Sonn- und Feiertagsausnahmen beantragen

Die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder, die sich im Einzelnen voneinander unterscheiden, sehen für öffentliche Veranstaltungen Verbote vor.

Dies gilt insbesondere an Tagen mit erhöhtem Schutz, den „stillen Tagen“, die von einer Atmosphäre von stillem Gedenken und Trauer oder auch von besonderer Feierlichkeit geprägt sind. In Sachsen-Anhalt sind dies der Karfreitag, jeweils ab 5 Uhr der Volkstrauertag, der Buß- und Bettag und der Totensonntag sowie ab 16 Uhr der Heiligabend ((§ 5 Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)). Der Volkstrauertag ist der vorletzte, der Totensonntag der letzte Sonntag vor dem ersten Advent; der Buß- und Bettag ist der Mittwoch zwischen diesen beiden Tagen.

Tanzveranstaltungen, öffentliche Sportveranstaltungen sowie Zirkusveranstaltungen sind an den genannten „stillen Tagen“ nicht zulässig. Bei Konzerten und Theaterveranstaltungen kommt es darauf an, ob sie überwiegend unterhaltenden beziehungsweise lustigen Charakter haben, dann sind sie unzulässig; haben sie ernsten Charakter, sind sie zulässig.

Ist die Veranstaltung grundsätzlich nach § 5 FeiertG LSA verboten, kann sie nur aus einem „dringenden Grund“ dennoch ausnahmsweise zugelassen werden. Hierbei handelt es sich z.B. um Veranstaltungen, die aufgrund von Tradition oder besonderen örtlichen Verhältnissen durchgeführt werden (z.B. Stadtjubiläum). In solchen Fällen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung (§ 7 FeiertG LSA).

In allen Zweifelsfällen empfiehlt es sich, bei der zuständigen Behörde nachzufragen, ob die Veranstaltung zulässig ist oder ob gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden muss.

Eine besondere Gruppe bilden Veranstaltungen, die auf Antrag nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzt werden (Spezialmärkte, Messen, Volksfeste und Ausstellungen). Hierbei hat die entscheidende Behörde Sonn- und Feiertagsrecht zu beachten. An den „stillen Tagen“ sind (mit Ausnahme des Buß- und Bettages sowie des Heiligabends) diese Veranstaltungen ebenfalls verboten. Auch in diesen Fällen kann eine Ausnahmegenehmigung aus „dringendem Grund“ beantragt werden.

 

Zuständig für eine Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich das Ordnungsamt Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Für Festsetzungen von Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung sind die Gewerbeämter zuständig.

 

Eine besondere Antragsfrist ist nicht vorgesehen. Erfahrungsgemäß ist es jedoch zweckdienlich, wenn Sie den Antrag so frühzeitig wie möglich, mindestens aber zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin stellen.

 

Die Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt zwischen 10 und 250 Euro. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn keine wirtschaftlichen Interessen vorliegen.

 

  • Personalausweis/Reisepass,
  • Veranstaltungskonzept einschließlich Lageplan,
  • Veranstaltungshaftpflichtversicherung,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)

 

Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde

 

Ein einheitliches Antragsformular gibt es nicht, der Antrag kann formlos gestellt werden.

Weitere Informationen

Beispiele für öffentliche Veranstaltungen:
Tanzveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Konzerte und Theaterveranstaltungen, Zirkusveranstaltungen, Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung (Spezialmärkte, Messen, Volksfeste und Ausstellungen)

 


Ansprechpartner

Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-140
039204 781-410
ordnungsamt[at]hohe-boerde.de
www.hohe-boerde.de

Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

Frau Tina Kermbach

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

Kontakt herunterladen
039204 781-141

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Quelle der Inhalte: Landesportal ST