Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären

Wenn Ihre Beschäftigten unter besonderem Kündigungsschutz ste-hen, ist eine Kündigung nur in wenigen Ausnahmen möglich. Sie müssen dann bei der zuständigen Landesbehörde die Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen.

Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.

Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:

  • Frauen
    • während der Schwangerschaft
    • 4 Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche,
    • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt,
  • Eltern in Elternzeit,
  • Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:

  • Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
  • Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung.
  • Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot für Eltern
    • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
    • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.

Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann. Falsche Angaben in Ihrem Antrag können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

Kurztext

  • Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung
  • ein besonderer Kündigungsschutz kann nur dann aufgehoben werden, wenn der Arbeitsgeber eine Zulässigkeitserklärung beantragt
  • der besondere Kündigungsschutz besteht für
    • Frauen
      • während der Schwangerschaft
      • 4 Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche
      • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt
    • Eltern in Elternzeit
    • Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen
  • der Kündigungsschutz kann durch die zuständige Behörde aufgehoben werden
  • zuständig: zuständige Landesbehörde

 

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

 

  • Antrag für die Zulässigkeitserklärung

Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

 

  • Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.
  • Sie beschäftigen Arbeitnehmende einer der drei Personengruppen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen.
  • Sie haben den Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

§ 17 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

§ 2 Familienpflegezeitgesetz (FamilienpflegeZG)

 


Ansprechpartner

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Integrationsamt

Hansering 15
06108 Halle (Saale), Stadt
0345 514-1672
0345 514-1609
poststelle[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
www.lvwa.sachsen-anhalt.de/integrationsamt

Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Quelle der Inhalte: Landesportal ST