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Ausübungsberechtigung für Handwerk beantragen

Sie sind mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen und möchten ein weiteres Handwerk ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk beantragen.

Für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausweiten wollen, besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung zu beantragen. Insoweit ist der Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, wobei auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten berücksichtigt werden. Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die bestehende Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist (z.B. Meisterbrief, Altgesellenregelung, Ausnahmebewilligung). Antragsberechtigt ist der jeweilige Betriebsinhaber beziehungsweise die jeweilige Betriebsinhaberin.

Eine Ausübungsberechtigung können Sie beantragen, wenn Sie

  • bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind.
  • Sie sich in einem weiteren zulassungspflichtigen Handwerk betätigen wollen.
  • Sie Ihre fachpraktischen und fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem beantragten Handwerk nachweisen können.

Als Referenz für die nachzuweisenden, fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt die Meisterprüfung.

Wenn Sie keine Nachweise haben oder diese nicht ausreichen, können Sie ebenfalls eine Ausübungsberechtigung beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihre Kenntnisse dann durch eine Sachkundenprüfung nachweisen.

Kurztext

  • Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7a HwO – Erteilung
  • Ausweitung der Betätigung eines zulassungspflichtigen Handwerks auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines anderen zulassungspflichtigen Handwerks:
  • dafür muss eine Ausübungsberechtigung bei der Handwerkskammer beantragt werden
  • Voraussetzung ist, dass fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse nachgewiesen werden können
  • als Referenz für die nachzuweisenden Kenntnisse dient die Meisterprüfung
  • wenn die Nachweise inhaltlich nicht ausreichen, ist eine Sachkundeprüfung notwendig
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

 

Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.

 

Sie können das weitere zulassungspflichtige Handwerk erst ausüben, wenn es in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.

 

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

 

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
  • Identifikationsnachweis
  • Nachweis über fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden wollen. Dazu gehören:
  • Arbeitszeugnisse,
  • Fortbildungszertifikate,
  • Zeugnisse über bestandene Teile der Meisterprüfung
  • Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme an Vorbereitungskursen.

 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Es wird bereits auf der Grundlage einer bestehenden Eintragung in die Handwerksrolle ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt.
  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten; als Nachweismittel kommen etwa Begutachtungen von Sachverständigen, Arbeitszeugnisse oder Fortbildungen in Betracht.
  • Maßstab des Befähigungsnachweises ist die meisterliche Befähigung für das zulassungspflichtige Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung angestrebt wird.

Rechtsgrundlage

§ 7a Handwerksordnung (HWO)

§ 7b Handwerksordnung (HWO)

 


Ansprechpartner

Handwerkskammer Magdeburg

Gareisstraße 10
39106 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 6268-0
recht[at]hwk-magdeburg.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST