Die Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer besteuert den Übergang von Vermögen auf eine andere Person im Zusammenhang mit einem Erbfall oder im Wege einer Schenkung. Der Vermögensanfall, der infolge Todes eintritt, unterliegt der Erbschaftsteuer. Die Vermögensübertragung, die auf einer Schenkung unter Lebenden beruht, unterliegt der Schenkungsteuer.
Dabei sind beide Steuerarten im Wesentlichen identisch und ergänzen sich gegenseitig. So soll die Schenkungsteuer verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen wird.
Angesichts persönlicher Freibeträge und sachlicher Steuerbefreiungen fällt oft keine oder nur eine geringe Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.
Haben Sie von jemandem Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Erbfall oder als Schenkung erhalten, müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen. Informieren Sie sich hier.
Sie müssen jeden Erwerb von Todes wegen und jede Schenkung unter Lebenden innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie von dem Vermögensanfall erfahren haben, dem Finanzamt schriftlich anzeigen. Eine Anzeige ist nicht notwendig, wenn Sie das Vermögen aufgrund eines eröffneten Testaments oder einer notariell beurkundeten Schenkung erhalten haben. Das Testament muss hierbei von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar/-in eröffnet worden sein.
Die Anzeigepflicht bleibt jedoch auch in diesen Fällen bestehen, wenn zum Erwerb folgende Vermögensgegenstände gehören:
Wenn der Erwerb nicht anzeigepflichtig ist, aber eine Steuer entstehen könnte, wird das Finanzamt sich bei Ihnen melden. In Erbfällen geschieht das aus Gründen der Rücksichtnahme in der Regel frühestens 5 bis 6 Monate nach dem Erbfall. Aber auch nach mehreren Jahren können Sie noch aufgefordert werden, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt kann von jedem Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Steuererklärung verlangen. Die Erklärung müssen Sie dann nach amtlich bestimmten Muster einreichen. Sie haben für diese Erklärung mindestens einen Monat Zeit.
In Sachsen-Anhalt ist das Finanzamt Staßfurt zentral zuständig.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen im Wesentlichen denselben Regeln.
Als Erwerb von Todes wegen gilt unter anderem:
Als Schenkung unter Lebenden gilt unter anderem:
Ihre Anzeige der Erbschaft oder Schenkung sollte folgende Angaben enthalten:
keine
Ausnahme: Nur wenn Sie beim Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen, ist die Erteilung der Auskunft gebührenpflichtig.
Sie müssen die Schenkung oder die Erbschaft innerhalb von 3 Monaten anzeigen. Die Frist beginnt, nachdem Sie von dem Vermögensanfall erfahren haben. Wenn Sie die schenkende Person sind, müssen Sie die Schenkung ebenfalls anzeigen.
Zur Bearbeitungsdauer nach Eingang der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärungen können keine allgemein gültigen Aussagen getroffen werden, da die Wertfeststellung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer insbesondere bei Übertragung von Grundbesitz oder Unternehmensvermögen in einem gesonderten Feststellungsverfahren erfolgt. Die hierzu vom Erbschaftsteuerfinanzamt beim zuständigen Lage- bzw. Betriebsfinanzamt (auch anderer Bundesländer) angeforderten Werte liegen teilweise erst nach mehreren Wochen oder Monaten vor. Ist in Ihrem Fall die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlich, werden Sie vom zuständigen Feststellungsfinanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung erhalten.
Die Vordrucke zur Erbschaftsteuer- beziehungsweise Schenkungsteuererklärung, erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt. Sie können sich die Vordrucke auch im Internet herunterladen.
Nicht alles, was der Erbe oder Beschenkte erhält, ist steuerpflichtig. Steuerfrei bleiben beispielsweise:
Wichtige Freistellungen und Verschonungsregelungen bestehen darüber hinaus für
Die Einstufung in Steuerklassen (§ 15 ErbStG) ist abhängig von Ihrem persönlichen Verhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person.
Hier ergibt sich folgende Einteilung:
Steuerklasse I |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder (eheliche und nicht eheliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder) Enkel und Urenkel Eltern und Großeltern bei Erbfällen |
Steuerklasse II |
Eltern und Großeltern bei Schenkungen Geschwister und Geschwisterkinder Stiefeltern Schwiegerkinder und Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft |
Steuerklasse III |
alle übrigen Erwerber |
Ihnen steht im Erbfall oder bei einer Schenkung ein persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Er wird vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen und beträgt bei unbeschränkter Steuerpflicht:
Erwerber |
persönlicher Freibetrag |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner |
500.000 EUR |
Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder |
400.000 EUR |
Sonstige Enkel |
200.000 EUR |
übrige Erwerber in Steuerklasse I |
100.000 EUR |
Erwerber in Steuerklasse II |
20.000 EUR |
Erwerber in Steuerklasse III |
20.000 EUR |
Im Erbfall wird dem überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner und Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zusätzlich noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt (§ 17 ErbStG).
Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt