Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer besteuert den Übergang von Vermögen auf eine andere Person im Zusammenhang mit einem Erbfall oder im Wege einer Schenkung. Der Vermögensanfall, der infolge Todes eintritt, unterliegt der Erbschaftsteuer, die Vermögensübertragung, die auf einer Schenkung unter Lebenden beruht, der Schenkungsteuer.
Dabei sind beide Steuerarten im Wesentlichen identisch und ergänzen sich gegenseitig. So soll die Schenkungsteuer verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen wird.
Angesichts persönlicher Freibeträge und sachlicher Steuerbefreiungen fällt oft keine oder nur geringe Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.
Haben Sie von jemandem Vermögenswerte im Zusammnehang mit einem Erbfall oder als Schenkung unter Lebenden erhalten, unterliegt der Erwerb der Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer. Informieren Sie sich hier über die Steuerform.
Sie müssen jeden Erwerb von Todes wegen und jede Schenkung unter Lebenden innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie von dem Vermögensanfall erfahren haben, dem Finanzamt, das für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer örtlich zuständig ist, schriftlich anzeigen. Eine Anzeige erübrigt sich, wenn der Erwerb auf einem von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Testament oder einer notariell beurkundeten Schenkung beruht.
Die Anzeigepflicht bleibt jedoch auch in diesen Fällen bestehen, wenn zum Erwerb folgende Vermögensgegenstände gehören:
Wenn der Erwerb nicht anzeigepflichtig ist, aber eine Steuer entstehen könnte, wird das Finanzamt sich bei Ihnen melden. In Erbfällen geschieht das aus Gründen der Rücksichtnahme in der Regel frühestens 5 bis 6 Monate nach dem Erbfall. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung kann aber auch noch nach mehreren Jahren ergehen. Das Finanzamt kann von jedem Beteiligten, unabhängig davon, ob sein Erwerb steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung nach amtlich bestimmten Muster innerhalb einer vorgegebenen, in der Regel einmonatigen Frist verlangen.
Grundsätzlich ist für die Festsetzung und Erhebung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser oder der Schenker im Zeitpunkt des Todesfalls bzw. der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
In Sachsen-Anhalt ist das Finanzamt Staßfurt zentral zuständig.
Die Erbschaftsteuer besteuert den Erwerb von Todes wegen, die Schenkungsteuer den Erwerb durch Schenkung unter Lebenden. Die Schenkungsteuer ist eine Ergänzung zur Erbschaftsteuer und dient der Gleichstellung von lebzeitigen Schenkungen mit Erbfällen. Beide Steuerarten unterliegen im Wesentlichen denselben Regeln.
Der Besteuerung unterliegt nur das, was ein Erbe oder Beschenkter tatsächlich erhalten hat. Dabei wird die verwandtschaftliche Beziehung eines jeden Erwerbers zum Erblasser oder Schenker berücksichtigt, von der die Steuerklasse, der Steuertarif und die Höhe des persönlichen Freibetrags abhängen. Dadurch wird eine auf den Erwerber individuell abgestellte Belastung ermöglicht.
Der Erbschaftsteuer unterliegt unter Anderen. :
Der Schenkungsteuer unterliegen unter Anderen:
Ihre Anzeige des der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs beziehungsweise der Schenkung sollte folgende Angaben enthalten:
keine
Ausnahme: Nur wenn Sie beim Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen, ist die Erteilung der Auskunft gebührenpflichtig.
Jeder Erwerb ist von Ihnen – bei Schenkungen auch vom Schenker – innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie vom Vermögensanfall erfahren haben, dem für Erbschaft- und Schenkungsteuer örtlich zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Zur Bearbeitungsdauer nach Eingang der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärungen können keine allgemein gültigen Aussagen getroffen werden, da die Wertfeststellung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer insbesondere bei Übertragung von Grundbesitz oder Unternehmensvermögen in einem gesonderten Feststellungsverfahren erfolgt. Die hierzu vom Erbschaftsteuerfinanzamt beim zuständigen Lage- bzw. Betriebsfinanzamt (auch anderer Bundesländer) angeforderten Werte liegen teilweise erst nach mehreren Wochen oder Monaten vor. Ist in Ihrem Fall die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlich, werden Sie vom zuständigen Feststellungsfinanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung erhalten.
Die Erbschaftsteuer- beziehungsweise Schenkungsteuererklärungsvordrucke, mit denen Sie auch die Gewährung von Steuerbefreiungen beantragen können, erhalten Sie zusammen mit den Anleitungen beim zuständigen Finanzamt. Sie können sich die Vordrucke auch im Internet unter https://www.mf.sachsen-anhalt.de > Steuern > Steuervordrucke > Vordrucke, Merkblätter und Informationen – Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer herunterladen.
Nicht alles, was der Erbe oder Beschenkte erhält, ist steuerpflichtig. Steuerfrei bleiben nach § 13 ErbStG beispielsweise:
Wichtige Freistellungen und Verschonungsregelungen bestehen darüber hinaus für den Zugewinnausgleich unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern (§ 5 ErbStG), für den Erwerb von vermieteten Wohnungen (§ 13d ErbStG) und unternehmerischen Vermögen (§ 13a–13c, § 28 Abs. 3, § 28a ErbStG) sowie für die Schenkung eines sog. Familienheims zwischen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern und Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner bzw. an Kinder und Enkel oder Kinder verstorbener Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG).
Die Einstufung in Steuerklassen (§ 15 ErbStG) ist abhängig vom persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker.
Hier ergibt sich folgende Einteilung:
Steuerklasse I |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder (eheliche und nicht eheliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder) Enkel und Urenkel Eltern und Großeltern bei Erbfällen |
Steuerklasse II |
Eltern und Großeltern bei Schenkungen Geschwister und Geschwisterkinder Stiefeltern Schwiegerkinder und Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft |
Steuerklasse III |
alle übrigen Erwerber |
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Er wird vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen und beträgt bei unbeschränkter Steuerpflicht:
Erwerber |
persönlicher Freibetrag |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner |
500.000 EUR |
Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder |
400.000 EUR |
Sonstige Enkel |
200.000 EUR |
übrige Erwerber in Steuerklasse I |
100.000 EUR |
Erwerber in Steuerklasse II |
20.000 EUR |
Erwerber in Steuerklasse III |
20.000 EUR |
Im Erbfall wird dem überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner und Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zusätzlich noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt (§ 17 ErbStG).
Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt