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Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen

Wenn Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig werden wollen, benötigen Sie eine Zulassung.

Voraussetzungen

  • Sie haben die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt oder
  • Sie erfüllen die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder
  • Sie haben die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden.

Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
Diese darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  • vereidigt ist und
  • den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

 

Wenden Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer.

 

  • Nachweis einer abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung oder vorläufige Deckungszusage.

 

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann in jedem deutschen Land beantragt werden, auch wenn die Befähigung zum Richteramt in einem anderen deutschen Land erlangt wurde.

 


Ansprechpartner

Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt

Gerhart-Hauptmann-Straße 5
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 25272-11
info[at]rak-sachsen-anhalt.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST