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Mobile ICT-Karte beantragen

Sie können eine Mobiler-ICT-Karte erhalten, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und länger als 90Tage in einer deutschen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens arbeiten möchten.

Sie können eine Mobiler-ICT-Karte erhalten, wenn Sie als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer deutschen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens tätig sein sollen.

Die Bundesagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung zustimmen. Die Bundesagentur prüft insbesondere Ihre Tätigkeit als Führungskraft, Spezialist oder Trainee sowie das Arbeitsentgelt und die Arbeitsbedingungen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des unternehmensinternen Transfers, mindestens jedoch für 90 Tage erteilt. . Der Aufenthalt in Deutschland darf jedoch drei Jahre bei Führungskräften/Spezialisten und 1 Jahr bei Trainees nicht erreichen. Zugleich darf der geplante Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger sein als der Aufenthalt in dem EU-Mitgliedstaat, der Ihnen den Aufenthaltstitel zum Zweck des unternehmensinternen Transfers ausgestellt hat.

Kurztext

  • Mobiler ICTKarte Erteilung
  • Ausländer, die einen gültigen Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines anderen EU Mitgliedstaates besitzen und länger als 90 Tage in einer deutschen Niederlassung ihres Unternehmens arbeiten möchten, können eine „Mobiler-ICT-Karte“ erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung in Deutschland zustimmen.
  • Die MobilerICT-Karte wird für die Dauer des unternehmensinternen Transfers erteilt. Der Aufenthalt in Deutschland im Rahmen des unternehmensinternen Transfers darf jedoch drei Jahre bei Führungskräften/Spezialisten und 1 Jahr bei Trainees nicht erreichen.
  • Der geplante Aufenthalt in Deutschland darf nicht länger sein, als der Aufenthalt in dem EUMitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel zum Zweck des unternehmensinternen Transfers ausgestellt hat.
  • Hält sich die ausländische Person bereits im Rahmen der kurzfristigen Mobilität in Deutschland auf, ist der Antrag auf eine „MobilerICT-Karte“ mindestens 20 Tage vor Ablauf des Aufenthalts zur kurzfristigen Mobilität zu stellen.
  • Bei Antragstellung aus dem Ausland ist der Antrag mindestens 20Tage vor Einreise nach Deutschland zu stellen.
  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen ist die Beantragung über das Internet oder persönlich möglich.
  • Für die Erteilung der „MobilerICT-Karte“ fällt eine Gebühr an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
  • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde;
    Der Antrag kann alterativ an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gesendet werden, das den Antrag an die zuständige Ausländerbehörde weiterleitet.

 

Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde.

 

  • Wenn Sie sich im Rahmen der kurzfristigen Mobilität bereits in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Antrag mindestens 20 Tage vor Ablauf des Aufenthalts zur kurzfristigen Mobilität stellen.
  • Wenn Sie sich noch im Ausland aufhalten, müssen Sie den Antrag mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland stellen.
  • Wenn Sie den Antrag 20 Tage vor Ihrer Einreise gestellt haben, dürfen Sie sich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde bereits für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten und arbeiten.
  • Widerspruchsfrist: ein Monat

 

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 80,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen

Hinweise:

  • Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann können weitere Gebühren anfallen.
  • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

 

  • Gültiger Reisepass oder Passersatz
  • Aufenthaltstitel eines anderen EUMitgliedstaates zum unternehmensinternen Transfer
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise über Ihre Qualifikationen (z.B. Hochschulzeugnis, Zeugnis über die abgeschlossene Berufsausbildung)
  • Nachweise über Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse)
  • Arbeitsvertrag oder ein Abordnungsschreiben, soweit erforderlich
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. Eigenkapital, Einkommensnachweise, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  • Aktuelle Meldebescheinigung

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

 

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
  • Sie besitzen einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck des unternehmensinternen Transfers.
  • Sie sollen als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in Deutschland eingesetzt werden.
  • Der unternehmensinterne Transfer in Deutschland soll mehr als 90 Tage dauern.
  • Sie können einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

Rechtsbehelf

Gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.

Wird dem Widerspruch durch die Ausländerbehörde nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§ 19b AufenthG

 

  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich
  • Persönliches Erscheinen erforderlich

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal ST