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Errichtung einer Anlage zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen beantragen

Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung.

Wenden Sie sich an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt.

 

keine

 

Es fallen Gebühren und Auslagen gemäß § 21 Atomgesetz in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Atomgesetz an.

 

Antrag und Antragsunterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen

 

Klage beim Oberverwaltungsgericht.

Rechtsgrundlage

§ 7 Atomgesetz (AtG)

§ 24 Absatz 2 Atomgesetz (AtG)

 

Für die Errichtung und den Betrieb

  • von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und
  • von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs (§ 7 Abs. 1 Satz 2 u. 3 Atomgesetz).

Unterstützende Institutionen

  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
  • Bundesamt für Strahlenschutz

 


Ansprechpartner

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Leipziger Str. 58
39112 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 567-1950
0391 567-1964
pr[at]mwu.sachsen-anhalt.de
www.mwu.sachsen-anhalt.de/

Quelle der Inhalte: Landesportal ST