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Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen

Sie möchten sich als Inhaber oder Inhaberin oder Betriebsleiter oder Betriebsleiterin in die Handwerksrolle eintragen lassen, doch die Meisterprüfung ist eine unzumutbare Belastung? Dann können Sie vielleicht eine Ausnahmebewilligung beantragen.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben oder sich als Betriebsleiter betätigen wollen.

Das gilt auch, wenn

  • Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen.
  • Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle.

Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie in der Regel eine Meisterprüfung ablegen. Wenn die Ablegung der Meisterprüfung für Sie eine unzumutbare Belastung darstellt und Sie über meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, können Sie eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.

Ausnahmegründe können unter anderem sein:

  • fortgeschrittenes Alter,
  • familiäre Situationen,
  • schwere Krankheit oder Behinderung,
  • Vorliegen anderer Prüfungen,
  • lange Wartezeiten bei Meisterprüfungen.

Jeder Ausnahmegrund wird im Einzelfall geprüft. Zusätzlich müssen Sie Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen, die zur Ausübung des Handwerks notwendig sind.

Die Ausnahmebewilligung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. So ist beispielsweise Erteilung mit einer zeitlich befristeten Ausnahmebewilligung denkbar, wenn die Ablegung der Meisterprüfung nur vorübergehend unzumutbar ist.

Kurztext

  • Handwerksrolleneintragung mit Ausnahmebewilligung
  • Ohne bestandene Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk kann eine Eintragung in die Handwerksrolle auf Grundlage einer Ausnahmebewilligung erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Das Ablegen der Meisterprüfung stellt eine unzumutbare Belastung dar (Ausnahmegrund), was etwa gegeben sein kann bei
    • fortgeschrittenem Alter,
    • besonderer familiärer Situation,
    • schwerer Krankheit oder Behinderung,
    • langen Wartezeiten bei Meisterprüfungen.
  • Meistergleiche Befähigung für das auszuübende Handwerk ist nachzuweisen.
  • Die Ausnahmebewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, so etwa einer zeitlichen Befristung, innerhalb derer die Meisterprüfung abzulegen ist.
  • Der Antrag zur Ausnahmebewilligung sowie weitere Informationen können bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer erfragt werden, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

 

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.

 

Keine

 

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

 

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Eintrag in die Handwerksrolle
  • Nachweise für den Ausnahmegrund
  • Nachweise über Kenntnisse und Fertigkeiten, die für das Handwerk relevant sind

 

  • Die Meisterprüfung muss eine unzumutbare Belastung für Sie darstellen.
  • Sie müssen über Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausübung des Handwerks verfügen.

Rechtsgrundlage

§ 8 Handwerksordnung (HWO)

 


Ansprechpartner

Handwerkskammer Magdeburg

Gareisstraße 10
39106 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 6268-0
recht[at]hwk-magdeburg.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST