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Zur Löschung vorgesehen - gewerbsmäßige Hundehaltung beantragen

Wenn Sie Hunde gewerbsmäßig halten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Kurztext

 

Die Zuständigkeit liegt beim Veterinäramt des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt.

 

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.

 

 

 

  • Antrag mit Angaben über
    • die Art der betroffenen Tiere,
    • die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
    • die Räume und Einrichtungen.
  • Nachweis der persönlichen Sachkunde der verantwortlichen Person.

Die erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat.
Eine juristische Person ist in diesem Zusammenhang der Halter/die Halterin des Tieres.

 

 

Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss

  • auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
  • die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende

  • Ernährung,
  • Pflege und
  • Unterbringung

der Tiere ermöglichen.

Rechtsbehelf

Allgemeiner Rechtsbehelf

Allgemeiner Rechtsbehelf

Rechtsgrundlage

§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal ST