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Zur Löschung vorgesehen - Erlaubnis zum Führen von Waffen beantragen

Sie wollen eine Schusswaffe mit sich führen? Informieren Sie sich hier, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist.

Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, führen möchten, benötigen Sie einen Waffenschein. Wenn Sie nur Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen führen möchten, ist der Kleine Waffenschein ausreichend.

Der Waffenschein kann mit Auflagen verbunden werden. Bei der Verlängerung des Waffenscheins sind sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erneut zu prüfen.

Der Kleine Waffenschein wird im Unterschied zum Waffenschein unbefristet erteilt.

Hinweis: Es wird zwischen dem Waffenschein und der Waffenbesitzkarte unterschieden.

Kurztext

Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein). Waffenscheine werden für die Dauer von drei Jahren ausgegeben.

 

Der Waffenschein wird von der Waffenbehörde, in Ihrem Landkreis oder kreisfreien Stadt, ausgestellt.

 

keine

 

Waffenschein: EUR 315,00

Kleiner Waffenschein: EUR 66,00

Verlängerung der Geltungsdauer: EUR 257,00

 

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

 

Ein Waffenschein kann Ihnen ausgestellt werden, wenn Sie

  • Volljährig (18 Jahre),
  • Zuverlässig (keine Vorstrafen; Nachweis über ein Führungszeugnis) und
  • persönlich geeignet (die erforderliche Eignung erhalten Sie beispielsweise nicht, wenn Sie geschäftsunfähig, alkohol- oder drogenabhängig oder psychisch krank) sind.

Zusätzlich dazu brauchen Sie für den Waffenschein:

  • Nachweis eines Bedürfnisses (vernünftiger Grund),
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung,
  • Nachweis über waffentechnische und waffenrechtliche Sachkunde (zum Beispiel gilt die Jägerprüfung als Nachweis)

Rechtsgrundlage

§ 10 Absatz 4 Waffengesetz (WaffG)

Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG)

Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)

 

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus. Dies gilt nicht für die Erteilung des Kleinen Waffenscheins.

 


Ansprechpartner

Landkreis Börde - Rechtsamt - Sachgebiet Ordnung und Sicherheit

Bornsche Straße 2
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-4243
+49 3904 7240-54291
ordnung-sicherheit[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/dezernat-4/rechtsamt/sachgebiet-ordnung-und-sicherheit

Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Herr Sebastian Reinhardt

Mitarbeiter Landkreis Börde - Rechtsamt - Sachgebiet Ordnung und Sicherheit

Herr Sebastian Reinhardt

Mitarbeiter Landkreis Börde - Rechtsamt - Sachgebiet Ordnung und Sicherheit

Quelle der Inhalte: Landesportal ST