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Befreiung von Sachkundeerfordernis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung beantragen

Im Einzelfall können Sie vom Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zum Nachweis der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden.

Um an technischen Einrichtungen, die ozonschädigende Stoffe verwenden, zu arbeiten, müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.

Für den Sachkundenachweis absolvieren Sie normalerweise einen Lehrgang mit anschließender Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird sowohl von staatlich anerkannten, privaten Anbietern als auch von öffentlichen Stellen wie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angeboten.

Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung in bestimmten Kategorien müssen Sie eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von diesem Erfordernis kann Sie die IHK beziehungsweise HWK befreien, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die vorgeschriebenen handwerklichen Fähigkeiten anderweitig erworben haben. Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK.

Die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung ist ein sehr stark vom Einzelfall abhängiges Verfahren, deswegen sollten Sie sich vor Antragstellung bei der IHK oder HWK über Ihre Möglichkeiten informieren.

Kurztext

  • Für Arbeit an technischen Einrichtungen mit die Ozonschicht schädigenden Gasen ist Sachkunde erforderlich
  • Normalerweise: Nachweis durch abgeschlossene Berufsausbildung oder Sachkundenachweis nach ChemikalienKlimaschutzverordnung
  • In seltenen Einzelfällen können Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammer von dieser Erfordernis befreien

 

Wenden Sie sich an die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer.

 

Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe setzen die Kammern selbst fest.

 

  • Kopie des Personalausweises
  • Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten

 

  • Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
  • Alternativ können Sie anderweitig nachweisen, dass Sie zur Ausübung eines Handwerks qualifiziert sind
  • Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Kammer, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten

Rechtsgrundlage

§ 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

§ 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

 

  • Formulare: Anerkennungsformular der jeweiligen Kammer
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftformerfordernis: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

 


Ansprechpartner

Quelle der Inhalte: Landesportal ST